CS Euroreal in Abwicklung – Möglichkeiten der Anleger

CS Euroreal in Abwicklung – Möglichkeiten der Anleger
19.03.2015875 Mal gelesen
Seit fast drei Jahren wird der offene Immobilienfonds CS Euroreal aufgelöst. Anleger erhalten während der Abwicklung regelmäßig Ausschüttungen. Sie können aber auch noch Schadensersatz geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Mai 2012 wurde entschieden, den offenen Immobilienfonds CS Euroreal nicht wieder zu öffnen, sondern aufzulösen. Die Abwicklung soll am 30. April 2017 abgeschlossen sein. Während der Abwicklungsphase erhalten die Anleger in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich nach dem Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien richtet.

Ende Januar 2015 befanden sich nach Angaben des Fondsmanagements noch 70 Immobilien in elf europäischen Ländern im Portfolio. Der Gesamtwert dieser Immobilien beläuft sich auch rund 3,2 Milliarden Euro. Seit Beginn der Aussetzung der Anteilsrücknahme konnten demnach bislang 44 Immobilien verkauft bzw. bindende Kaufverträge angeschlossen werden. Welche Erlöse aus dem Verkauf dieser Immobilien und damit auch welche Ausschüttungen an die Anleger zu erwarten sind, lässt sich nicht seriös beantworten. Dafür sind die internationalen Immobilienmärkte viel zu großen Schwankungen ausgesetzt.

Allerdings müssen die betroffenen Anleger die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Anleger hätten über die Funktionsweise und die Risiken eines offenen Immobilienfonds umfassend aufgeklärt werden müssen. Zu den typischen Merkmalen eines offenen Immobilienfonds wie den CS Euroreal gehört die börsentägliche Handelbarkeit der Anteile. Ebenso charakteristisch ist aber auch die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen. Über dieses Schließungsrisiko hätten die vermittelnden Banken die Anleger allerdings auch ungefragt aufklären müssen. Haben sie dies versäumt, sind Schadensersatzansprüche entstanden. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 29. April 2014. Nach Ansicht des BGH stellt die Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar. Daher hätten sie darüber aufgeklärt werden müssen. Diese Aufklärungspflicht der Banken bestehe unabhängig davon, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war.

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