Insolvenzverfahren der Anderson Erste Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG – Auch polnische Anleger sind betroffen

Insolvenzverfahren der Anderson Erste Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG – Auch polnische Anleger sind betroffen
19.03.2015572 Mal gelesen
Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anderson Erste Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG eröffnet. Was bedeutet das für die betroffenen Anleger?

Mit Beschluss vom 21.01.2015 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anderson Erste Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG. mit Sitz in Berlin. Als Insolvenzverwalter wurde Dr. Dirk Wittkowski aus Berlin bestellt. Der Insolvenzverwalter fordert nunmehr die Gläubiger der Gesellschaft zur Anmeldung ihrer Forderungen bis zum 22. April 2015 auf. Die Korrespondenz erreichte auch viele polnische Anleger. Dies sind keine guten Nachrichten für die Anleger, die nunmehr um ihre Investition fürchten müssen. Für Gläubiger im Insolvenzverfahren sind die Chancen der vollständigen Befriedigung nur sehr gering. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe im Bereich der Kapitalanlagen der Gruppe Anderson Holding AG, referierte die deutsch-polnische Rechtsanwältin Patrycja Mika zu den Handlungen der polnischen Gesellschaft Anderson Holding Polska Sp. z o.o.

 

Anderson Holding Polska Spόłka z ograniczoną odpowiedzialnością - Sp. z o.o. (polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Die Anderson Erste Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG gehört zur Gruppe der Gesellschaft Anderson Holding AG in Berlin. Diese war auch auf dem polnischen Markt durch die Anderson Holding Polska Sp. z o.o.  tätig. Mit dem Verkauf der Anlagen in Polen beschäftigte sich u.a. der Geschäftsführer Jacek Zwardoń und Frau Aldona Przybyłek. Rechtsanwältin Patrycja Mika erläutert, dass nach den Berichten unserer Mandanten der Geschäftsführer vor allem die Anlagen der Anderson Erste Deutsche Grundwert GmbH & Co. KG empfahl. Dabei sollten der Zeichnungsvertrag und die Investitionen durch die Materiallagerung von Kupferisotopen gesichert werden. Laut Zeichnungsvertrag und Zeichnungsschein wurde der Eigentumsverschaffungsanspruch am Materialgegenwert zur Sicherheit abgetreten. Die Rohstoffe sollten bei der IGAS GmbH in Goslar gelagert werden. Die Gesellschaft versprach Renditen i. H. v. 50 % der Anlagesumme nach drei Jahren. Auf eine Rückzahlung der Investitionssumme und eine Auszahlung des Gewinns warteten die Kunden jedoch vergeblich.

 

Die versprochenen Sicherheiten fehlen

Nach den ersten besorgten Anrufen der Mandanten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB, sendeten die beauftragten Rechtsanwälte eine Anfrage in Bezug auf die gelagerten Rohstoffe, wie Kupferisotope an die Firma IGAS GmbH in Goslar. Die Kanzlei fragte an, ob die Rohstoffe tatsächlich im Lager der IGAS GmbH aufbewahrt werden. In ihrer Antwort erklärte die IGAS GmbH, nicht mit der Anderson Holding zusammengearbeitet zu haben. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „(…) Wer zum Beispiel hinter unserem Rücken Übertragungen vornimmt, ohne uns davon zu informieren. Wenn jemand so dumm ist, und ein Material beleiht, ohne sich zu vergewissern, ob dieses überhaupt existiert, dann hat er sicher den Verlust mit einkalkuliert.“

 

Ermittlungen der polnischen Staatsanwaltschaft

Nach Informationen der polnischen Finanzaufsicht (Komisja Nadzoru Finansowego) ermittelt die Staatsanwaltschaft Warschau gegen die Anderson Holding Polska wegen des Verdachts der Begehung der Straftat aus Art. 161 Polnisches Bankenrecht (Prawo Bankowe): dem Anbieten und der Tätigung von Finanzdienstleistungen, vor allem Investitionsdienstleistungen, ohne die erforderliche Erlaubnis. Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB sendete an die zuständige Staatsanwaltschaft in Kattowitz (Katowice) im Namen unserer Mandanten eine Strafanzeige gegen die Geschäftsführer der Anderson Holding Polska aufgrund des Betrugsverdachts (art. 286 § 1 Kodeks Karny – polnisches Strafgesetzbuch) und des Verdachts der Begehung der Straftat aus Art. 311 des polnischen Strafgesetzbuchs (Kodeks Karny). Danach macht sich strafbar, wer unvollständige oder unrichtige Informationen verbreitet, die für den Kauf von Kapitalanlagen entscheidend sind.

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB prüfen nun die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen andere Träger der Anderson-Gruppe geltend zu machen. Hierzu referiert Rechtsanwältin Mika: „Leider zeigt unsere Erfahrung, dass das übriggebliebene Vermögen im Insolvenzverfahren nicht für die vollständige Befriedigung der Gläubiger ausreicht. Grundsätzlich erhalten die Gläubiger des Insolvenzverfahrens nur wenige Prozent ihrer Forderungssumme. Folglich müssen nach Möglichkeit Ersatzansprüche gegen andere, solvente Rechtsträger geltend gemacht werden.“


Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen
Malteserstraße 170/172
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