Verschwiegene Innenprovisionen: Landgericht Hamburg verurteilt Targobank

Verschwiegene Innenprovisionen: Landgericht Hamburg verurteilt Targobank
13.03.2015510 Mal gelesen
Ein Duisburger Schiffsfondsanleger bekam vom Landgericht Hamburg Schadensersatz in Höhe von rund 26.000 € zugesprochen (Az. 330 O 196/13 vom 13.11.2014).

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Targobank, seinerzeit firmierend als Citibank, unseren Mandanten und Kläger nicht über die Gesamthöhe aller Vertriebsprovisionen aufgeklärt hatte. Das Urteil des LG Hamburg ist nun rechtskräftig geworden, nachdem die Targobank von der Einlegung einer Berufung Abstand genommen hat.

Der Privatanleger hatte 2005 und 2006 in zwei Schiffsfonds investiert. 15.000 € steckte er in den Schiffsfonds "Santa Leonarda" Offen Reederei GmbH & Co. KG und weitere 10.000 € in den Schiffsfonds MS "Santa-B Schiffe" mbH & Co. KG, jeweils zuzüglich eines Agios von 5 %.

Was dem Anleger dabei nicht gesagt worden war: Für den Vertrieb der Fonds wurden horrende Provisionen aufgewendet. Für beide Fonds wurden zwischen 23 % und 24,99 % des Kommanditkapitals abgezwackt. Die mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf haben schon mehrfach gegen die Targobank wegen Falschberatung zu Schiffsfonds prozessiert.

Targobank zahlt nicht zum ersten Mal
Erst im Oktober 2014 hatte die Targobank ein Anerkenntnisurteil des OLG Düsseldorf (AZ I-16 U 196/13) eingesteckt, mit dem sie verurteilt wurde, einer Rentnerin aus Köln rund € 38.000 zu zahlen. Die Klägerin hatte diese Summe auf Anraten der Bank in zwei geschlossene Schiffsfonds, den Fonds MS "Santa-B Schiffe" und CPO Nordamerika-Schiffe 2, investiert. Auch hier wurde der Targobank vorgeworfen, die Klägerin nicht über die hohen Innenprovisionen aufgeklärt zu haben, welche die Werthaltigkeit des Fonds von Anfang an beeinträchtigten. Satte 26 % des von den Anlegern eingebrachten Kapitals flossen ab - ohne dass die dortige Klägerin darüber aufgeklärt worden war.

In jenem Prozess zog die Targobank die Reißleine und ließ sich per Anerkenntnisurteil zu Schadensersatz verurteilen. Durch das Anerkenntnisurteil wollte die Targobank vermeiden, dass diese Tatsache in der Urteilsbegründung genauer ausgeführt wird. Das heißt: Die Targobank gibt auf, verhindert aber, dass ihr damaliges Vorgehen in den Urteilsgründen ausführlich als fehlerhaft offen gelegt wird.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Innenprovisionen, welche die Schwelle von 15 % überschreiten, unaufgefordert offengelegt werden, da dadurch die Werthaltigkeit der Anlage von vorn herein beeinträchtigt ist!


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