HCI MS Berit im vorläufigen Insolvenzverfahren

HCI MS Berit im vorläufigen Insolvenzverfahren
12.03.2015247 Mal gelesen
Das Amtsgericht Niebüll hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds HCI MS Berit eröffnet (Az.: 5 IN 10/15). Anleger müssen hohe Verluste befürchten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger des Schiffsfonds HCI MS Berit sehen sich nicht zum ersten Mal mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Schon im Jahr 2010 wurde frisches Kapital benötigt, um den Schiffsfonds wieder in ruhiges Fahrwasser zu bringen. Die endgültige Rettung scheint dennoch nicht gelungen zu sein. Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens müssen die Anleger den Totalverlust ihres eigesetzten Geldes befürchten. Möglicherweise fordert der Insolvenzverwalter auch bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurück.

Die betroffenen Anleger sind in dieser Situation jedoch nicht schutzlos gestellt. Sie können ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. In den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt, die auch zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger allerdings auch über die Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen erwerben sie regelmäßig unternehmerische Beteiligungen. Damit sind nicht nur die Aussichten auf Renditen verbunden, sondern auch Risiken, die für die Anleger bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen können. Dennoch wurden diese Risiken in der Anlageberatung häufig verschwiegen und Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. In Fällen solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Hoffnung macht auch ein aktuelles, allerdings noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München. Demnach hätten die Anleger auch über das Innenhaftungsrisiko gemäß dem GmbH-Gesetz aufgeklärt werden müssen. Auch das ist erfahrungsgemäß in der Regel nicht geschehen.

Zudem hätten die Banken auch über ihre Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung erhalten, aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Banken erkennen kann, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.

http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html