Neue Rechtsprechung zum Schadensersatz bei geschlossenen Fondsbeteiligungen:

Neue Rechtsprechung zum Schadensersatz bei geschlossenen Fondsbeteiligungen:
12.02.2015273 Mal gelesen
Nichtaufklärung über Innenhaftungsrisiko ermöglicht Rückabwicklung

Diese neue Rechtsprechung betrifft Tausende von Anlegern, die ihr Kapital in geschlossene Fondsbeteiligungen investiert haben: Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Urteil vom 19.12.2014 (Az. 3 O 7105/12 - noch nicht rechtskräftig) erstmalig festgestellt, dass im Rahmen der Beratungen zu Kapitalanlagen in geschlossene Fonds in Form einer GmbH & Co. KG über das Risiko der Innenhaftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog aufgeklärt werden muss. Diesen Vorschriften zufolge muss ein Anleger alle erhaltenen Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurückzahlen, wenn sich der Fonds in wirtschaftlicher Schieflage befindet - unabhängig von der vertraglich vereinbarten Haftsumme und unabhängig davon, ob die Ausschüttungen auf Gewinnen beruhten oder nicht.

"Über ein derartiges Innenhaftungsrisiko gegenüber der jeweiligen Fondsgesellschaft wurde unserer Erfahrung nach im Unterschied zum Außenhaftungsrisiko in keinem uns bekannten Emissionsprospekt aufgeklärt. Auch in den mündlichen Beratungsgesprächen ist dieses Haftungsrisiko wohl nie thematisiert worden", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger.

Ein derartiger Beratungs- bzw. Aufklärungsfehler wurde bislang noch von keinem oberinstanzlichen Gericht festgestellt. Das aktuelle Urteil des Landgerichts München I ist somit ein Meilenstein in der Rechtsprechung des Anlegerschutzes und gibt Tausenden von geschädigten Fondsanlegern Hoffnung auf Schadensersatz.

Kapitalanleger, die sich als Kommanditisten an einem geschlossenen Fonds in Form einer GmbH & Co. KG beteiligt haben (Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds, Flugzeugfonds, Leasingfonds, .) und mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bislang noch gezögert haben, sollten dieses positive Urteil nutzen und die Rückabwicklung der Beteiligung in Angriff nehmen. Insbesondere Beteiligungen, die im Jahr 2005 abgeschlossen wurden, sollten aufgrund der zehnjährigen kenntnisunabhängigen, taggenauen Verjährung kurzfristig tätig werden.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft 2013 "Deutschlands Top-Anwälte" als "Top-Wirtschaftskanzlei" in der Rubrik "Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Kapitalanleger vertritt, rät den betroffenen Anlegern daher, sich an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um Schadensersatzansprüche rechtzeitig geltend zu machen.