Lloyd Flottenfonds VII LF 58: Unzufriedene Anleger sollten umgehend handeln

Lloyd Flottenfonds VII LF 58: Unzufriedene Anleger sollten umgehend handeln
06.01.2015831 Mal gelesen
Anleger konnten sich im Jahr 2005 an dem Lloyd Flottenfonds VII LF 58 beteiligen. Unzufriedene Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, sollten daher umgehend handeln.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Lloyd Flottenfonds VII wurde im Jahr 2005 aufgelegt. Investiert wurde in den Tanker MT Hamburg Star und das Containerschiff MS Patricia Schulte. Doch für die Anleger verlief die Beteiligung nicht immer erfreulich. Als die Schifffahrt in die Krise geriet, blieb auch der Flottenfonds nicht verschont. Besonders deutlich wurde dies Ende 2012 als die Anleger zu einer Finanzspritze aufgefordert wurden.

Anleger, die von der Entwicklung ihrer Kapitalanlage enttäuscht sind, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Da sich viele Anleger im Jahr 2005 an dem Lloyd Flottenfonds VII LF 58 beteiligt haben, sollten diese Ansprüche möglichst umgehend überprüft werden, da noch in diesem Jahr die Verjährung der Forderungen eintreten könnte.

Ansprüche auf Schadensersatz können aus unterschiedlichen Gründen eingetreten sein. Ein Ansatzpunkt kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in Beratungsgesprächen häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlage dargestellt. Die Realität sah für viele Anleger dann allerdings ganz anders aus. Die Schifffahrt geriet in eine schwere Krise, die erhofften Renditen blieben aus und zahlreiche Schiffsfonds mussten bereits Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei viel Geld verloren.

Daher hätten sie im Beratungsgespräch über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage auch umfassend informiert werden müssen. Denn für die Anleger kann am Ende der Totalverlust ihres investierten Geldes stehen. Das Totalverlust-Risiko belegt, dass Schiffsfonds keine sicheren Geldanlagen sind, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Dennoch wurden sie erfahrungsgemäß auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Bei solch einer fehlerhaften Anlageberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Bank ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann.

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