Bundesgerichtshof: Klarstellende Äußerungen zu Swap-Geschäften

Bundesgerichtshof: Klarstellende Äußerungen zu Swap-Geschäften
09.12.2014397 Mal gelesen
BGH-Urteil zu Cross Currency Swap der Sparkasse Nürnberg wird mit Spannung erwartet

Am 09.12.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu Verlusten aus Swap-Geschäften statt. Ein Privatkunde hatte die Sparkasse Nürnberg auf Schadensersatz aus der Empfehlung zum Abschluss eines sog. Cross Currency Swaps (CCS) verklagt.

Dabei verwies der (kommissarische) Vorsitzende Richter Dr. Ellenberger zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Senats im Ille-Verfahren (Spread Ladder Swap der Deutschen Bank) vom 22.03.2011, nach der eine Bank durch eine Strukturierung eines Swaps zulasten des Kunden in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt gerate. Dieser resultiere daraus, dass die Bank als Berater des Kunden agiere und zwingend dessen Interessen zu wahren habe. Die Strukturierung der Bank zulasten des Kunden Erfolge hingegen im eigenen Interesse, dies komme in einem anfänglichen negativen Marktwert zum Ausdruck. Zu diesem Marktwert könne die Bank das Produkt "am Markt" weiterveräußern und "hinter und auf dem Rücken des Kunden" einen eigenen Gewinn erzielen. Dies habe die Bank gegenüber dem Kunden offenzulegen. Nur dann könne der Kunde erkennen, ob die Empfehlung der beratenden Bank im Kundeninteresse erfolge oder im eigenen Interesse der Bank.

An diesem Maßstäben sei der von der LBBW strukturierte und von der Sparkasse Nürnberg verkaufte Cross-Currency-Swap (CCS) zu messen. Folgende Besonderheiten seien allerdings bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen:

- Der CCS sei nicht von der strukturieren Bank verkauft worden (wie im Fall des Spread-Ladder-Swap der Deutschen Bank), sondern von einer Sparkasse.

- Der CCS sei weniger kompliziert gestaltet und ein anfänglicher negativer Marktwert zwar behauptet, aber nicht konkret beziffert worden.

- Auch sei die bewusste Strukturierung zulasten des Kunden nicht konkret dargestellt und nicht so offensichtlich, wie beim Spread-Ladder-Swap der Deutschen Bank.

Um zu einer Verurteilung zu gelangen, müsse die Beratungspflicht der Sparkasse in ihrer rechtlichen Bewertung mit den Feststellungen im Ille-Verfahren vergleichbar sein. Nur die bewusste Strukturierung  zu Lasten des Kunden mache den Fall vergleichbar. Der BGH habe zum aufklärungsbedürftigen schwerwiegenden Interessenkonflikt mittlerweile drei Fallgruppen entwickelt. Die Fallgruppe der Strukturierung zu Lasten des Kunden mit einem daraus folgenden anfänglichen negativen Marktwert könne einschlägig sein, da zwischen den Parteien ein negativer Marktwert (wenn auch nicht konkret beziffert) unstreitig sei.

Im Rahmen der rechtlichen Diskussion wurden die Argumente der Parteien für und wider die Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit der Anforderungen im Spread-Ladder-Swap-Fall auf den konkreten Cross-Currency-Swap ausgetauscht.

Eine abschließende Stellungnahme des Senats erfolgte in der mündlichen Verhandlung noch nicht. Es wurde eine Entscheidung für 15:00 Uhr angekündigt, wobei offen blieb, ob bereits Urteil verkündet wird oder lediglich ein Termin für einen spätere Urteilsverkündung. Voraussichtlich wird es eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshof um 15:00 Uhr geben.

Für Fragen und Kommentare steht Herr Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck vor Ort in Karlsruhe als auch telefonisch zur Verfügung.

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