DJE Real Estate: Anleger können noch Schadensersatzansprüche geltend machen

DJE Real Estate: Anleger können noch Schadensersatzansprüche geltend machen
08.12.2014776 Mal gelesen
Seit knapp drei Jahren wird der Dachfonds DJE Real Estate abgewickelt. Anleger haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ende 2011 gab die Verwaltungsgesellschaft des DJE-Real Estate bekannt, dass der Immobilien-Dachfonds aufgelöst und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eingestellt wird. Der Fonds investierte überwiegend in Immobilienfonds, u.a. auch in einige offene Immobilienfonds, die im Zuge der Finanzkrise 2008 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten. Die Folge war, dass viele offene Immobilienfonds geschlossen wurden und inzwischen teilweise liquidiert werden. Das bekam in der Konsequenz auch der DJE Real Estate zu spüren. Auch er musste schließen und wird nun seit knapp drei Jahren abgewickelt.

Die betroffenen Anleger erhalten während der Abwicklungsphase in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen. Dabei können finanzielle Verluste nicht ausgeschlossen werden. Um die Verluste zu minimieren haben die Anleger aber auch nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

Die Ansprüche können unter anderem aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Funktionsweise des Fonds und die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen nicht nur die Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, die die Wirtschaftlichkeit des Fonds beeinträchtigen können, sondern auch die Möglichkeit der Fondsgesellschaft, die Rücknahme der Anteilsscheine auszusetzen.

Erst im April 2014 hat der Bundesgerichtshof eindeutig zur Aufklärungspflicht der Banken bezüglich des Schließungsrisikos offener Immobilienfonds Stellung bezogen. Der BGH urteilte, dass die vermittelnden Banken ungefragt über dieses Risiko aufklären müssen, da die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase darstelle, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Haben die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Diese höchstrichterliche Rechtsprechung dürfte sich auch adäquat auf den DJE Real Estate anwenden lassen. Denn der Dachfonds ähnelt in seiner Funktionsweise offenen Immobilienfonds und investierte auch in diese. Von daher waren die Anleger des DJE Real Estate ebenso dem Schließungsrisiko ausgesetzt.

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