MPC Rio Ardeche im vorläufigen Insolvenzverfahren

MPC Rio Ardeche im vorläufigen Insolvenzverfahren
11.11.2014707 Mal gelesen
Nachdem das Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über den Schiffsfonds MPC Rio Ardeche eröffnet hat (Az.: 67a IN 498/14), müssen Anleger mit massiven finanziellen Verlusten rechnen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger, die in den Schiffsfonds MPC Rio Ardeche investiert haben, verlief ihre Kapitalanlage wenig erfreulich. Die prospektierten Erwartungen konnten nicht erreicht werden, die Ausschüttungen blieben zum Teil aus. Doch mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die Fondsgesellschaft Ende Oktober 2014 ist ein neuer Tiefpunkt erreicht. Die Anleger müssen nun den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.

In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestrake Kapitalanlage angepriesen. Tatsächlich haben die Anleger aber unternehmerische Beteiligungen mit allen Risiken erworben. Dazu zählt unter anderem auch das Risiko des Totalverlusts. Über diese Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend informiert werden müssen. Zumal eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko nicht als sichere Altersvorsorge geeignet ist. Dennoch wurden Schiffsfonds auch immer wieder an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. In Fällen solcher Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Das gilt auch wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen oder hohe Innenprovisionen verschwiegen hat. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Bank ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen, damit der Anleger das Provisionsinteresse erkennen kann, bevor er sich zur Zeichnung der Anteile entscheidet. Möglicherweise wäre die Beteiligung bei Kenntnis der Rückvergütungen nicht zu Stande gekommen. Dementsprechend löst das Verschweigen der Rückvergütungen ebenfalls Ansprüche auf Schadensersatz aus. Sollten zudem auch noch hohe Innenprovisionen geflossen sein, von denen der Anleger nicht in Kenntnis gesetzt wurde, kann das auch den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.

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