Wirtschaftsprüfer: Haftung für fehlerhaftes Testat

Wirtschaftsprüfer: Haftung für fehlerhaftes Testat
01.10.2014380 Mal gelesen
Nach einer neuen Entscheidung des BGH vom 24.04.2014 (III ZR 156/13) haftet der testierende Wirtschaftsprüfer gegenüber Anlegern für bestimmte, in einem Wertpapierprospekt testierte Angaben.

Der Emittent der Aktien machte in einem Wertpapierprospekt 2007 Planrechungen und Gewinnprognosen, die gemäß § 7 Wertpapierprospekt-Gesetz zu testieren waren. Dabei unterlief dem testierenden Wirtschaftsprüfer ein Fehler, indem er § 269 HGB a. F. nicht beachtete. Das Testat wurde in dem Wertpapierprospekt veröffentlicht.

Ein Aktionär machte den Wirtschaftsprüfer dafür verantwortlich, die nun - wegen Insolvenz des Emittenten - wertlosen Aktien wegen der testierten Prognosen erworben zu haben. Der Aktionär bekam in allen drei Instanzen Recht.

Nur Pflichtprüfungen nach den §§ 316 ff. HGB sind gemäß § 323 Abs. 1 S. 3 HGB haftungsprivilegiert. Entschließt der Emittent sich darüber hinaus und freiwillig, Gewinnprognosen abzugeben, sind diese zwar zwingend zu prüfen und zu testieren, da der Anlass dessen jedoch der freie Entschluss des Emittenten zu weiterführenden Angaben war, handelt es sich insgesamt nicht um einen Vorgang der Pflichtprüfung und Privilegierung nach §§ 316 ff. HGB.

Eine Haftung von Wirtschaftsprüfern kommt damit auch gegenüber Anlegern in Frage. Der BGH hat hier eine deutliche Trennung von Pflicht- und sonstigen Prüfungen vorgenommen und letztere dem Anlegerschutz untergeordnet. Der Wirtschaftsprüfer hatte die Verluste des Anlegers zu ersetzen.