Keine Nachrangigkeit der Genussrechte der Future Business KGaA („FuBus“) - Gläubigerversammlung am 08.10.2014

Keine Nachrangigkeit der Genussrechte der Future Business KGaA („FuBus“) - Gläubigerversammlung am 08.10.2014
24.09.2014244 Mal gelesen
Future Business KGaA – FuBus- Genussrechte Gläubigerversammlung am 08.10.2014 – Rechtsanwalt Philipp Neumann steht zur Wahl als Gemeinsamer Vertreter der Genussrechtsinhaber

Mit Datum vom 08.09.2014 hat das Amtsgericht Dresden die Genussrechtsgläubiger zur Gläubigerversammlung am 08.10.2014 geladen. Dort wird es auch um die Wahl eines Gemeinsamen Vertreters für die einzelnen Serien von Genussscheinen gehen. Als Gemeinsamer Vertreter der Genussscheingläubiger stellt sich auch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Philipp Neumann von der ARES Rechtsanwalts GbR zur Wahl. "Die Komplexität dieses Insolvenzverfahrens macht es sinnvoll, die Rechte der Genussscheingläubiger durch einen zentralen Ansprechpartner vertreten zu lassen." so Rechtsanwalt Neumann. Der Gemeinsame Vertreter vertritt und bündelt die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren und meldet die Forderungen im Insolvenzverfahren für die Gläubiger an. Zudem übernimmt der Gemeinsame Vertreter die Aufgabe, die Arbeit des Insolvenzverwalters zu kontrollieren und zu unterstützen.

Mit der Einberufung einer Gläubigerversammlung verfolgt der Insolvenzverwalter Dr. Kübler seine Entscheidung weiter, die Genussrechtsforderungen als nicht nachrangig zu behandeln. Zwar sind die Forderungen der Genussscheininhaber laut den Genussrechtsbedingungen nachrangig. Danach würden die Genussrechtsinhaber in dem Insolvenzverfahren vermutlich leer ausgehen. Allerdings hat der Insolvenzverwalter bereits mitgeteilt, dass er dem eingeholten Rechtsgutachten des Prof. Dr. Bork folgt. Nach dem Rechtsgutachten sind die Bestimmungen in den Anleihebedingungen zur Nachrangigkeit der Genussrechte unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Forderungen der Genussrechtsinhaber im Insolvenzverfahren den gleichen Stellenwert haben, wie z.B. die Forderungen der Gläubiger der Orderschuldverschreibungen.

Aufgabe eines Gemeinsamen Vertreters der Genussrechtsinhaber wird es insbesondere auch sein, sicher zu stellen, dass die Genussrechtsinhaber auch im weiteren Verlauf des Verfahrens als "normale" (nicht nachrangige) Insolvenzgläubiger behandelt werden. "Ein Hahnenkampf zwischen Anleihe- und Genussrechtsgläubigern zu dieser Rechtsfrage würde allen schaden." meint Rechtsanwalt Neumann. Mithin gilt es, den Insolvenzverwalter fachkundig zu unterstützen und auch zu kontrollieren, um das bestmögliche Ergebnis für die Genussrechtsgläubiger zu erreichen.

 

Mehr Informationen: http://ares-recht.de/future-business-kgaa/