Cumulus Fonds - Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR und Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 2 GdbR

Cumulus Fonds - Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR und Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 2 GdbR
19.09.2014748 Mal gelesen
Forderungsschreiben der Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen angeblicher Gesellschafterhaftung für Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der LSIF

Die als Steuersparanlage angebotenen Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 und 2 GdbR wurden von der FIBEG-Gruppe vermittelt, verantwortliche Gesellschaft war die CUMULUS Gesellschaft für Immobilien- Investitionen mbH. Investiert wurde vorzugsweise in Einkaufszentren in den neuen Bundesländern, die ein wirtschaftliches Desaster für die Anleger darstellen.

Von Anfang an erfolgten die Ausschüttungen nicht plangemäß und blieben schließlich ganz aus, was nicht zuletzt an der internen Darlehensfinanzierung liegt. Die Beteiligungen in den Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR und Neue Bundesländer No. 2 GdbR sind durch Darlehen der Rheinboden Hypothekenbank AG fremdfinanziert worden.

Treuhandvollmachten eventuell unwirksam:
Allerdings haben die Anleger diese Darlehen nicht selbst, sondern für den Fonds über einen Treuhänder abschließen lassen, den sie notariell bevollmächtigt haben.

Die Bevollmächtigung verstößt nach gefestigter Rechtsprechung der Obergerichte gegen das Rechtsberatungsgesetz, sodass auch die geschlossenen Darlehensverträge wohl unwirksam sind. Die Anleger brauchen die Darlehen nach unserer Auffassung nicht zurückführen. Wir sind zudem der Auffassung, dass auch diejenigen Anleger, die die Forderung schon bedient haben, von der Bank die Rückzahlung verlangen können.

Vorsicht bei Forderungsschreiben der Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft:
Die neuerlichen Forderungsschreiben der Rechtsanwälte Aderhold entbehren unserer Auffassung nach jeder Rechtsgrundlage. Bitte suchen Sie zur Forderungsabwehr einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt auf. Gern helfen auch wir Ihnen weiter.


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