Fafa Capital MS Normed Bremen: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Fafa Capital MS Normed Bremen: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
08.09.2014498 Mal gelesen
Am Amtsgericht Bremen wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Normed Bremen eröffnet (Az.: 10 IN 98/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger, die in Schiffsfonds des Emissionshauses Fafa Capital investiert hatten, bekamen die nach wie vor anhaltende Krise der Schifffahrt schon früh zu spüren. Nun meldet das "fondstelegramm" einen weiteren Insolvenzfall. Über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Normed Bremen wurde offenbar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger konnten sich seit 2005 beteiligen.

Anleger können im Fall der Insolvenz ihr investiertes Kapital verlieren. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Eine ordnungsgemäße Anlageberatung verlangt, dass die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit der Investition aufgeklärt werden. Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. So führte der Aufbau von Überkapazitäten zu sinkenden Charterraten. Diese Entwicklung brachte auch etliche Schiffsfonds in große wirtschaftliche Schwierigkeiten. Nicht selten stand am Ende die Insolvenz. Anleger sind aber durch lange Laufzeiten an ihre Beteiligung gebunden und haben auch kaum die Möglichkeit, ihre Anteile zu handeln. Trotz dieser und weiterer Risiken wurden Schiffsfonds auch betont sicherheitsbewussten Anlegern empfohlen. Schon alleine das Totalverlust-Risiko zeigt aber, dass Schiffsfonds als sichere Kapitalanlage in der Regel nicht geeignet sind.

Darüber hinaus hätten die Banken auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Anteile erhalten haben, offen legen müssen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese sogenannten Kick-Backs nicht verschwiegen werden, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können und der Kunde bei Kenntnis der Provisionen die Anteile möglicherweise nicht gezeichnet hätte.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html