KanAm grundinvest: Anleger können sich berechtigte Hoffnung auf Schadensersatz machen

KanAm grundinvest: Anleger können sich berechtigte Hoffnung auf Schadensersatz machen
05.08.2014351 Mal gelesen
Anleger des offenen Immobilienfonds KanAm grundinvest können sich nach Urteilen des BGH berechtigte Hoffnung auf Schadensersatz machen.

Etlichen Anlegern des offenen Immobilienfonds KanAm grundinvest dürfte durch die Urteile des Bundesgerichtshofs ein Stein vom Herzen gefallen sein: Der BGH entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Ansonsten machen sie sich schadensersatzpflichtig.

Besonders Anleger des im November 2001 aufgelegten KanAm grundinvest wissen, was es heißt, wenn ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzt. Denn sie erlebten gleich zweimal die Schließung des Fonds. Zum ersten Mal wurde die Rücknahme der Anteile am 28. Oktober 2008 vorübergehend ausgesetzt. Die Wiedereröffnung des Fonds im Juli 2009 war nur von kurzer Dauer. Schon im Mai 2010 wurde die Rücknahme der Anteile erneut ausgesetzt, da die liquiden Mittel nicht ausreichten, um die Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen. Ursprünglich sollte die Aussetzung der Anteilsrücknahme nur für drei Monate sein, doch nachdem sie zweimal verlängert wurde, kam das endgültige Aus für den Fonds. Am 29. Februar 2012 verkündete das Fondsmanagement, dass der Fonds nicht wiedereröffnet, sondern aufgelöst wird.

Die Anleger erhalten während der Abwicklungsphase regelmäßig Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich nach den Erlösen aus dem Verkauf der Fondsimmobilien richtet. In der Regel müssen die Anleger dabei allerdings finanzielle Verluste hinnehmen. "Allerdings haben sie gerade nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH auch gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können", sagt der Münchener Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Peres & Partner. Denn die Karlsruher Richter haben eindeutig entschieden, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. "Interessant ist auch, dass es laut BGH nicht darauf ankommt, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anteile schon absehbar war oder nicht. Zudem lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die bereits vor 2008, also vor der ersten Aussetzung der Anteilsrücknahme abgeschlossen wurden", erklärt Rechtsanwalt Sochurek.

Neben der Aussetzung der Anteilsrücknahme sind offene Immobilienfonds noch weiteren Risiken wie etwa schwankenden Immobilienpreisen oder Leerständen ausgesetzt. Auch darüber hätten die Banken im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aufklären müssen. Rechtsanwalt Sochurek: "Die Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, stehen sicher gut. Ob eine fehlerhafte Anlageberatung seitens der Bank vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden."

Betroffenen Anlegern ist daher zu raten, anwaltlichen Rat einzuholen. Hier gilt: Augen auf bei der Anwaltswahl. Kanzleien, die mit Rundschreiben auf Mandantenfang gehen, sind nicht immer die besten Berater. Misstrauen gegen unerbetene Anschreiben ist durchaus erlaubt. Kritische Rückfragen sollten in jedem Fall gestellt werden und der betreffende Anwalt muss die Bereitschaft erkennen lassen, sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles zu befassen. Vorsicht gilt grundsätzlich auch bei standardisierten Fragebögen zur Sachverhaltserfassung, da stets die Gefahr besteht, dass der individuelle Einzelfall in den Hintergrund tritt. Rechtsberatung ist kein Massengeschäft.

Mehr Informationen: http://www.peres-partner.com/schadensersatz-bei-kapitalanlagen/

 

Nikolaus Sochurek

Rechtsanwalt

 

Peres & Partner

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Die in München-Schwabing ansässige Anwaltskanzlei Peres & Partner ist spezialisiert auf die bank- und wirtschaftsrechtliche Beratung und Prozessvertretung. Zum Beratungsspektrum gehören ausschließlich Fragen des Wirtschafts- und Bankrechts einschließlich des Kapitalanlagerechts.