Stratego Grund: Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des LG Berlin vom 23.07.2014

Stratego Grund: Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des LG Berlin vom 23.07.2014
30.07.2014457 Mal gelesen
Justus Rechtsanwälte erzielen erstes Urteil gegen Berliner Sparkasse; Rechtsprechung zur besonderen Aufklärungspflicht bei offenen Immobilienfonds ist auf Dachfonds anwendbar. Stratego Grund: Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des LG Berlin vom 23.07.2014 (noch nicht rechtskräftig)

Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des LG Berlin vom 23.07.2014 in Sachen Stratego Grund
Die Anlegerschutzkanzlei Justus Rechtsanwälte erwirkt mit Urteil vom 23.07.2014 (noch nicht rechtskräftig) ein Anerkenntnisteil- und Schlussurteil gegen die Berliner Sparkasse im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Anlageberatung der Klägerin betreffend das Sondervermögen Stratego Grund. Die Klägerin investierte, wie viele andere Anleger auch, nach einer Beratung durch die Berliner Sparkasse Kapital in das Sondervermögen Stratego Grund.

Aktuelle Entwicklung des Stratego Grund
Der Stratego Grund ist ein sogenannter gemischter Dachfonds. Der Investitionsgegenstand des Stratego Grund sind ca. 500 Immobilien der ca. 15 Immobilienfonds, u.a. der KanAm Grundinvest, der TMW Immobilien Weltfonds und der Morgan Stanley P2 Value. Da die gesamte Branche sich in einer Krise befindet, mussten bereits zuvor in der Vergangenheit zahlreiche Fonds geschlossen und z.T. abgewickelt werden.  Mit Stand vom 30.06.2014 ist bei 70,08 % der Zielfonds die Anteilsscheinrücknahme ausgesetzt. Dies lässt nach dem derzeitigen Stand die Vermutung zu, dass eine Aufnahme der Anteilsscheinrücknahme auch bei dem Stratego Grund nicht mehr zu erwarten ist.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Der BGH stellte mit Urteil vom 29.04.2014 (Az. XI ZR 130/13) fest, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären muss.

BGH-Rechtsprechung ist auf den Stratego Grund Dachfond übertragbar:
Die Anlegerschutzkanzlei Justus Rechtsanwälte vertritt die Rechtsansicht, dass die Entscheidung des BGH auf die Fälle des Stratego Grund übertragbar ist, da das als Dachfonds konzipierte Sondervermögen maßgeblich in offene Immobilienfonds investiert . Denn bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen ausweislich des Verkaufsprospekts in Wertpapiere und Immobilien-Sondervermögen angelegt werden. Diese Auffassung vertrat auch das Landgericht Berlin in unserem Klageverfahren. 

Gute Erfolgsaussichten für Anleger des Stratego Grund Dachfonds:
Die Berliner Sparkasse erkannte im Fall unserer Mandantin die Klage an. Auf die Widerklage stellte das Landgericht Berlin fest, dass Ausschüttungen in Abzug zu bringen sind. Das Anerkenntnis der Berliner Sparkasse erfolgte offensichtlich, um eine Entscheidung des LG Berlin über die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BGH auf den Stratego Grund zu vermeiden. So liegt die Vermutung nah, dass auch die Berliner Sparkasse selbst eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BGH für wahrscheinlich hält.

Rechtsanwalt Steffan ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Lesen Sie hier mehr zum Stratego Grund Fond:

http://www.kanzleimitte.de/stratego-grund---interessengemeinschaft-_1481.html