Gibt es nach dem Aus des Fonds Stratego Grund für Anleger noch Chancen auf Schadensersatz? BGH-Urteile eröffnen Perspektiven

Gibt es nach dem Aus des Fonds Stratego Grund für Anleger noch Chancen auf Schadensersatz? BGH-Urteile eröffnen Perspektiven
30.07.2014228 Mal gelesen
Seit dem endgültigen Aus des Dachfonds Stratego Grund sind bereits einige Monate verstrichen. Wenn Anleger sich fragen, ob sie auch ein Jahr nach der Auflösung noch Schadensersatz fordern können, dann bieten aktuelle BGH-Urteile Interessantes.

Vor genau 12 Monaten wurde bekanntgegeben, dass der Dachfonds Stratego Grund aufgelöst und abgewickelt wird. Dem LBB-Fonds hatte die Krise der offenen Immobilienfonds Probleme bereitet, sodass der Fonds im März 2012 die Anteilsrücknahme aussetzen musste. Die Schließung mündete letztendlich in das Aus des Stratego Grund. Doch welche Optionen stehen Anlegern offen, wenn diese sich mit diesem Resultat nicht abfinden möchten - beispielsweise weil sie von der Schließung im Frühjahr 2012 überrascht wurden. Dass in solchen Fällen Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehler bestehen können, zeigen zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs.

 

Im April 2014 hatte der BGH zu entscheiden, ob Bankberater bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hinweisen mussten. Die Richter bejahten eine entsprechende Aufklärungspflicht der Banken. Denn es handele sich bei der Schließung um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit der Fondsanteile (Urteile vom 29.04.2014; Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

 

Können sich Anleger des Stratego Grund noch wehren, wenn sie von ihren Bankberatern nicht erfuhren, dass es die Möglichkeit einer Schließung gibt? Die BGH-Entscheidungen stellen eindeutig fest, dass über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufzuklären war - anderenfalls bestehen Schadensersatzansprüche. Zwar sind die Urteile nicht unmittelbar auf Anlageberatung zu Dachfonds anwendbar, denn es handelt sich um eine andere Fondsart als offene Immobilienfonds. Jedoch werden Dachfonds und offene Immobilienfonds von weitreichenden Gemeinsamkeiten und ähnlichen Gesetzesregelungen geprägt. Beide Fondsarten beruhen auf dem Grundprinzip der täglichen Verfügbarkeit der Fondsanteile, die jeweils durch die gesetzlich geregelte Schließung mit einer Ausnahme versehen ist.

 

Beratungsfehler sind ein Ansatzpunkt für Schadensersatzforderungen der Anleger

 

Wie sich anhand der beiden aktuellen BGH-Urteilen erkennen lässt, stehen Anlegern im Fall von Beratungsfehlern Schadensersatzansprüche zu. Wenn Anleger des Fonds Stratego Grund Zweifel hegen, ob sie von ihren Bankberatern zutreffend und vollständig beraten wurden (z. B. weil sie vor der tatsächlichen Schließung des Stratego Grund nicht wussten, dass dies möglich ist), dann sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Da jedes Anlageberatungsgespräch einen einzigartigen Verlauf hat, kann nur eine Überprüfung des Einzelfalls aufzeigen, ob und welche Beratungsfehler vorliegen. Wenn Anleger des Stratego Grund wissen möchten, ob sie fehlerhaft beraten wurden, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den LBB-Fonds investierten. Es sind auch Klagen wegen des Stratego Grund bei Gericht anhängig.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und zum Dachfonds Stratego Grund befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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