Vorläufiges Insolvenzverfahren über Wölbern Fonds Holland Nr. 56 eröffnet

Vorläufiges Insolvenzverfahren über Wölbern Fonds Holland Nr. 56 eröffnet
08.07.2014275 Mal gelesen
Nach der Insolvenz des Wölbern Fonds Holland Nr. 55 ist nun offenbar auch das vorläufige Insolvenzverfahren über den Wölbern Fonds Holland Nr. 56 eröffnet worden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger einiger geschlossener Immobilienfonds von Wölbern Invest kommt es knüppeldick. Nachdem für den Wölbern Fonds Holland Nr. 55 bereits ein Insolvenzantrag gestellt wurde, ereilt den Wölbern Fonds Holland Nr. 56 nun offenbar das gleiche Schicksal. Wie das "fondstelegramm" berichtet, wurde am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über den Wölbern Fonds Holland Nr. 56 eröffnet (Az: 67g IN 332/14).

Die finanziellen Schwierigkeiten bei dem Wölbern Fonds Holland Nr. 56 sind nicht neu. Zumal nach Angaben des Handelsblatts im Sommer auch noch wichtige Mietverträge auslaufen. Dadurch wurde die Luft für den Fonds noch dünner. Den Anlegern drohen massive finanzielle Verluste.

Um den Schaden abzuwenden oder wenigstens zu minimieren, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können und die entsprechenden Schritte einleiten.

Geschlossene Immobilienfonds wie der Wölbern Fonds Holland Nr. 56 sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu zählen u.a. Turbulenzen auf dem Immobilienmarkt, Schwankungen bei den Mieteinnahmen oder leerstehende Immobilien. Am Ende steht das Risiko des Totalverlusts. Über diese Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung informiert werden müssen. Besonders für sicherheitsorientierte Anleger ist eine Kapitalanlage mit dem Risiko des Totalverlusts ungeeignet. Dennoch wurden geschlossene Immobilienfonds häufig mit dem Argument der Sicherheit beworben. Solch eine fehlerhafte Anlageberatung kann aber den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Zudem hätte die Bank auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten hat, aufklären müssen. Die Rechtsprechung des BGH zu diesen so genannten Kick-Backs ist eindeutig und anlegerfreundlich.

Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten möglichst umgehend handeln, da schon bald die Verjährung der Ansprüche drohen könnte.

http://www.grprainer.com/Woelbern-Invest.html