PROKON: Für Genussrechte-Inhaber ist die anstehende Gläubigerversammlung ein weichenstellender Termin

PROKON: Für Genussrechte-Inhaber ist die anstehende Gläubigerversammlung ein weichenstellender Termin
07.07.2014299 Mal gelesen
Im PROKON-Insolvenzverfahren werden bei der Gläubigerversammlung wichtige Entscheidungen für die Zukunft getroffen. Daher sollten Genussrechte-Inhaber diesem Termin und den dort zu treffenden Entschlüssen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Auf die Inhaber von PROKON-Genussrechten wartet der erste wichtige Termin des Insolvenzverfahrens. In rund zwei Wochen findet die erste Gläubigerversammlung der PROKON Regenerative Energien GmbH statt. Dieser Termin nimmt eine zentrale Position im Insolvenzverfahren ein. Dementsprechend widmen verschiedene Akteure der Gläubigerversammlung bereits im Vorfeld viel Aufmerksamkeit. Für die Genussrechte-Inhaber zeigt sich dies unter anderem durch einen schriftlichen Schlagabtausch zwischen dem Insolvenzverwalter und dem PROKON-Gründer Rodbertus in verschiedenen Anleger-Anschreiben.

 

Bei der Gläubigerversammlung am 22.07.2014 wird entschieden, wie innerhalb welchem rechtlichen Rahmen das PROKON-Insolvenzverfahren ausgestaltet werden soll. Besonders bedeutend ist die Entscheidung, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll. Dies muss von den Genussrechte-Inhabern und weiteren Gläubigern durch einen Beschluss auf der Gläubigerversammlung entschieden werden. Soll ein Insolvenzplan erstellt werden, muss der fertige Plan später von den Genussrechte-Inhabern in einer weiteren Versammlung angenommen werden. Denn ein Insolvenzplans muss nicht zwingend erstellt werden - es handelt sich um eine von verschiedenen Optionen im flexibel gestaltbaren Insolvenzverfahren. Aus diesem Grund ist vor einem entsprechenden Beschluss in der PROKON-Gläubigerversammlung am 22.07.2014 noch nichts festgeschrieben.

 

Doch bevor entschieden ist, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll, wurden die Genussrechte-Inhaber vom Insolvenzverwalter über weitere, noch nicht feststehende Veränderungsmöglichkeiten informiert. Eine solche Option betrifft die Umwandlung der Genussrechte in Wandelanleihen. Eine Option, die verschiedene rechtliche Konsequenzen mit sich bringt. Auf die Genussrechte-Inhaber werden verschieden, durchaus komplexe Fragestellungen zukommen. Wie sich anhand dieser nur grob umrissenen Entscheidungsoptionen erkennen lässt, folgt ein Insolvenzverfahren keinem starren Ablauf, sondern es gibt flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Jede dieser Entscheidungsmöglichkeiten ist mit weiteren Konsequenzen für den weiteren Ablauf des PROKON-Insolvenzverfahrens verbunden.

 

Möchten Genussrechte-Inhaber - gerade wenn sie sich noch nie an einem Insolvenzverfahren beteiligen mussten - sich bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen und sich auch im weiteren Insolvenzverfahren unterstützen lassen möchten, sollten sie sich an auf das Insolvenz- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwälte wenden. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Auf der Internetpräsenz www.prokon-schutzgemeinschaft.de befinden sich weitere Informationen rund um den Fall PROKON sowie die der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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