DWS Immoflex Vermögensmandat : Neue BGH-Urteile zum Thema Fondsschließungen bei offenen Fonds

DWS Immoflex Vermögensmandat : Neue BGH-Urteile zum Thema Fondsschließungen bei offenen Fonds
04.07.2014358 Mal gelesen
Vor der tatsächlichen Schließung war nicht jedem Anleger des DWS Immoflex Vermögensmandat bekannt, dass dies möglich ist. Nun hat der BGH in zwei grundlegenden Urteilen über die Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung entschieden.

Seit dem Aus des Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat sind rund 1 ½ Jahre vergangen. War betroffene Anleger vor der tatsächlichen Fondsschließung im Frühjahr 2012 unbekannt, dass dies geschehen kann, dann bestätigen zwei neue Urteil des Bundesgerichtshofs eventuelle Zweifel an der Anlageberatung. Das Gericht entschied, dass im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung von Bankberatern auf die Möglichkeit einer Fondsschließung hingewiesen werden musste. Denn es handele sich um eine aufklärungspflichtige Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit der Fondsanteile (Urteile vom 29.04.2014; Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

 

Der Bundesgerichtshof befasst sich den beiden neuen Urteilen mit den Pflichten bei der Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds. Aufgrund der sehr ähnlichen Sachlage stellt sich für Dachfonds-Anleger die Frage, ob die Feststellungen dieser Urteile auch für sie nützlich sein können. Insbesondere dann, wenn sie - wie die Anleger des DWS Immoflex Vermögensmandat - von einer Schließung betroffen waren. Zunächst ist festzuhalten, dass offene Immobilienfonds und Dachfonds zwei unterschiedliche Fondsarten sind, sodass die Urteile nicht direkt anwendbar sind. Dennoch werden offene Immobilienfonds und Dachfonds von großen Gemeinsamkeiten geprägt werden. So wurden bei beiden Fondsarten von die Grundregel geprägt, dass Fondsanteile zurückgegeben werden können, es sei denn die gesetzlich geregelte Ausnahme - die Fondsschließung - greift ein.

 

Können Anleger, die von der Schließung des DWS Immoflex Vermögensmandat betroffen waren, nun Schadensersatz fordern? Wie sich anhand der Bundesgerichtshofsurteile zeigt, ist die rechtliche Überprüfung des individuellen Beratungsgesprächs ein Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche. Wenn die damalige Anlageberatung nicht ordnungsgemäß ablief (z. B. weil nicht auf die Möglichkeit von Fondsschließungen hingewiesen wurde), liegt eine schadensersatzpflichtige Falschberatung vor. Möchten Anleger des DWS Immoflex Vermögensmandat wissen, wie ihr individueller Fall zu beurteilten ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Fonds DWS ImmoFlex Vermögensmandat investierten.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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