Können Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P nach dem Aus noch Schadensersatz fordern?

Können Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P nach dem Aus noch Schadensersatz fordern?
02.07.2014219 Mal gelesen
Rund ein halbes Jahr ist vergangen, seitdem der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P aufgelöst wurde. Für Anleger, die von der Schließung und dem späteren Aus überrascht wurden, stellt sich die Frage, ob sie Schadensersatz fordern können.

Für die Branche der offenen Fonds waren die vergangenen Jahre ein Prüfstein. Die als "Betongold" bezeichneten offenen Immobilienfonds hatten mit einer Welle von Fondsschließungen und -auflösungen zu kämpfen. Diese Ereignisse wirkten sich auch für auf Dachfonds aus, die gezielt in offene Immobilienfonds investierten - so etwa bei dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P aus. Der Dachfonds musste Anfang 2012 geschlossen werden. Die Schließung mündete im Dezember 2013 in die Auflösung und Abwicklung des Fonds, die bis 2017 andauern soll.

 

Zwar ist nach diesen Ereignissen Ruhe bei dem Fonds eingekehrt, jedoch möchten sich nicht alle betroffenen Anleger mit dieser Entwicklung abfinden. Insbesondere dann, wenn Anlegern vor der Schließung im Jahr 2012 unbekannt war, dass eine Aussetzung der Anteilsrücknahme überhaupt möglich ist. Dies zeigt sich immer wieder bei Anleger-Anfragen wegen des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P (und wegen Schwesterfonds) an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen, die auch im Jahr 2014 nach wie vor eingehen.

 

BGH entschied, dass über die Möglichkeit einer Fondsschließung aufzuklären ist

 

Für Anleger, die wegen dieser Ereignisse über Schadensersatzforderungen nachdenken, enthalten zwei Ende April 2014 ergangene, höchstrichterliche Urteile Interessantes: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf die Möglichkeit einer Fondschließung hingewiesen werden. Denn es handele sich bei der Schließung eines offenen Fonds um eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz, dass Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

  

Angesichts der ähnlichen Sachlage stellt sich für Anleger, die in Dachfonds wie den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P investierten, die Frage, ob auch sie von diesen Entscheidungen profitieren können. Zwar behandeln die Urteil die Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds, sodass die Entscheidungen nicht ohne Weiteres auf Anlageberatungen zu Dachfonds angewendet werden können. Jedoch gelten bei beiden Fondsarten sehr ähnlichen Gesetzesregelungen und Grundprinzipien. Es gilt jeweils die Grundregel, dass Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden konnten. Dieses Grundprinzip wird sowohl bei offenen Immobilienfonds und Dachfonds von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Die Fondsschließung.

 

Ansatzpunkt Anlageberatung

 

Wenn Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P Zweifel hegen, dass sie bei der Anlageberatung bzw. "Überführungsberatung" aus einer Vermögensverwaltung zutreffend über das Schließungsrisiko aufgeklärt wurden, sollte dies Beratung rechtlich überprüft werden. Wenn die Beratung durch den Bankberater nicht ordnungsgemäß beraten wurden, dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren individuellen Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

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