Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Kann von Anleger nach dem Fondsaus noch Schadensersatz gefordert werden?

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Kann von Anleger nach dem Fondsaus noch Schadensersatz gefordert werden?
27.06.2014197 Mal gelesen
In den vergangen Jahren war die Schließung eines Fonds für so manchen Anleger überraschend. Auch nicht jedem Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P war bewusst, dass dies möglich ist. Können Anleger rund ein halbes Jahr nach dem Aus noch Schadensersatz fordern?

Für offene Fonds waren die vergangenen Jahre oftmals eine alles andere als einfache Zeit. Eine Schließungswelle bei offenen Immobilienfonds wirkte sich auf Segment der auf sie spezialisierte Dachfonds aus. Es kam auch dort zu Fondsschließungen und -auflösungen. Zu den im Mitleidenschaft gezogenen Fonds zählt der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7). Der Dachfonds wurde Anfang 2012 geschlossen und rund zwei Jahre später - im Dezember 2013 - aufgelöst. Nun wird das Vermögen des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P bis im Jahr 2017 liquidiert.

 

Wegen dieser Geschehnisse rund um den Dachfonds haben sich noch nicht alle betroffenen Anleger mit dem Schicksal ihrer Kapitalanlage abgefunden. Wie sich in Anleger-Anfragen wegen des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (und auch wegen Schwesterfonds) an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen zeigt, war nicht jedem Anleger vor der tatsächlichen Schließung nicht jedem Anleger bewusst, dass so etwas überhaupt möglich ist. Für Anleger aufgrund dessen überlegen, ob sie Schadensersatz fordern können, enthalten zwei Ende April ergangene Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes.

 

BGH: Über Schließungsmöglichkeit musste bereits in Anlageberatung aufgeklärt werden

 

Der BGH musste entscheiden, ob Bankberater schon in der Anlageberatung darauf hinweisen mussten, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Eine solche Aufklärungspflicht wurde von dem Gericht bejaht. Die Schließung sei eine Ausnahme vom Grundprinzip, dass Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Aufgrund dessen müssten Bankberater auf diese gesetzlich festgelegte Ausnahme von Grundprinzip hinweisen..

  

Die beiden Urteile behandeln Aufklärungsdefizite bei der Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds und sind daher nicht direkt auf Sachverhalte mit Dachfonds anwendbar. Jedoch stellt sich aufgrund der ähnlichen Sachlage für Dachfonds-Anleger die Frage, ob auch sie von diesen Entscheidungen profitieren können. Zunächst ist festzuhalten, dass Dachfonds und offene Immobilienfonds von ähnlichen Regelungen und Grundprinzipien geprägt werden. Bei beiden Fondsarten gilt als Grundregel, dass Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden konntenn. Und sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds wird der Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Verfügt der Fonds über zu wenig Liquidität, wird der Fonds geschlossen.

 

Wenn Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P Zweifel hegen, ob ihre Anlageberatung sie zutreffend aufkläre, dann sollten sie die damalige Analgeberatung rechtlich überprüfen lassen. Wies die Beratung durch den Bankberater Defizite auf (z. B. weil nicht auf die Möglichkeit von Schließungen hingewiesen wurde), dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Wenn Anleger wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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