DWS Immoflex Vermögensmandat – Schadensersatz, wenn Anleger von der Fondsschließung überrascht wurden?

DWS Immoflex Vermögensmandat – Schadensersatz, wenn Anleger von der Fondsschließung überrascht wurden?
26.06.2014204 Mal gelesen
Dass offene Fonds wie der DWS Immoflex Vermögensmandat geschlossen werden, war mangels Aufklärung vor den tatsächlichen Schließungen nicht jedem Anleger bekannt. Nun hat der BGH in zwei grundlegenden Urteilen über die Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung entschieden.

Die Branche der offenen Fonds musste sich in den vergangenen Jahren mit einer Krise auseinandersetzen. Etliche offene Immobilienfonds mussten geschlossen werden. Dies wirkte sich auch auf Dachfonds aus, die sich auf das "Betongold" spezialisiert hatten und als Konsequenz der Krise bei den Zielfonds ebenfalls geschlossen wurden. Von diesen Ereignissen war auch der Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat betroffen. Im April 2012 wurde der Fonds geschlossen; rund 1 ½ Jahre später erfolgte die Auflösung.

 

Da nicht jedem Anleger bewusst war, dass offene Fonds geschlossen werden können, stritten sich betroffene Anleger mit den sie beratenden Banken um die Frage, ob sie bei der Anlageberatung richtig beraten wurden. Nicht wenige diese Streitigkeiten endeten vor Gericht. Auch die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen führen solche Prozesse. Ein zentraler Streitpunkt solcher Prozesse wurde nunmehr höchstrichterlich entschieden. Der Bundesgerichtshof (Urteile vom 29.04.2014; Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) urteilte, dass bereits in der Anlageberatung auf die Möglichkeit einer Fondsschließung hingewiesen werden musste. Denn es handele sich um eine aufklärungspflichtige Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit der Fondsanteile.

 

Der BGH hat die Aufklärungspflicht bei offenen Immobilienfonds bejaht. Kann dies auch für Dachfonds-Anleger nützlich sein, wenn sie - wie die Anleger des DWS Immoflex Vermögensmandat - von einer Schließung betroffen waren? Zunächst ist festzuhalten, dass offene Immobilienfonds und Dachfonds zwei unterschiedliche Fondsarten sind, sodass die Urteile nicht direkt anwendbar sind. Dennoch gibt es weitreichende Gemeinsamkeiten beider Fondsarten. Offene Immobilienfonds und Dachfonds werden von sehr ähnlichen Grundprinzipien geprägt werden. Eine zentrale Gemeinsamkeit ist die Grundregel, dass Fondsanteile zurückgegeben werden können, es sei denn die gesetzlich geregelte Ausnahme - die Fondsschließung - greift ein.

 

Können Anleger, die von der Schließung des DWS Immoflex Vermögensmandat betroffen waren, nun Schadensersatz fordern? Wie sich anhand der Bundesgerichtshofsurteile zeigt, ist die rechtliche Überprüfung des individuellen Beratungsgesprächs ein Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche. Wenn die damalige Anlageberatung nicht ordnungsgemäß ablief (z. B. weil nicht auf die Möglichkeit von Fondsschließungen hingewiesen wurde), liegt eine schadensersatzpflichtige Falschberatung vor. Möchten Anleger des DWS Immoflex Vermögensmandat wissen, wie ihr individueller Fall zu beurteilten ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Dachfonds Allianz Flexi Immo investierten.

 

Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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