PROKON: Nicht nur die Gläubigerversammlung ist für Genussrechteinhaber wichtig – auch die Forderungsanmeldung ist bedeutend

PROKON: Nicht nur die Gläubigerversammlung ist für Genussrechteinhaber wichtig – auch die Forderungsanmeldung ist bedeutend
13.06.2014307 Mal gelesen
Die anstehende Gläubigerversammlung ist nicht der einzige Aspekt des PROKON-Insolvenzverfahrens, mit dem die Genussrechte-Inhaber auseinandersetzen sollten. Auch die Forderungsanmeldung sollten Anleger im Auge behalten.

Die ersten Termine im Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH müssen rücken näher und es wird ein weiteres Mal deutlich, dass der Fall PROKON polarisiert. So erregt die Gläubigerversammlung bereits im Vorfeld Aufsehen, da die PROKON für eine lebenswerte Zukunft AG sich mit den Genussrechte-Inhabern in Verbindung setzte. Dies zog wiederum eine Reaktion des Insolvenzverwalters nach sich. Doch neben der kommenden, sehr wichtigen Gläubigerversammlung gibt es auch noch weitere Gesichtspunkte, auf die die PROKON-Anleger achten sollten. Hierzu zählt insbesondere die Forderungsanmeldung. Denn in Insolvenzverfahren gilt das grundlegende Prinzip, dass die betroffenen Gläubiger nicht automatisch bedacht werden, sondern dass sie ihre Forderungen innerhalb einer Anmeldefrist in das Verfahren einbringen müssen.

 

Im Juli 2014 sollen die Genussrecht-Inhaber vom Insolvenzverwalter Formulare erhalten, mit welchen sie ihre Forderungen anmelden können. In diesem Zusammenhang sollten die PROKON-Anleger wissen, dass es nicht darauf ankommt, die Forderungen möglichst schnell nach Erhalt der Formulare anzumelden. In einem Insolvenzverfahren wird die Gleichbehandlung von (gleichen) Gläubigern bezweckt, sodass eine rechtzeitige Anmeldung ausreichend, aber auch erforderlich ist. Besondere Aufmerksamkeit sollten die Genussrechte-Inhaber der Begründung schenken, mit der sie ihre Forderungen anmelden. Denn die Gründe für die Forderungen können im dem sich noch entwickelnden Insolvenzverfahren noch wichtig werden.

 

Im Fall PROKON endet die Anmeldefrist am 15. September 2014. Nach dem Ende der Anmeldefrist werden im weiteren Insolvenzverfahren nur angemeldete Forderungen berücksichtigt - unangemeldete Forderungen bleiben außen vor. Des Weiteren betrifft die Anmeldung sämtliche Forderungen der PROKON-Genussschein-Inhaber. Denn das Gesetz bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden - auch solche die "eigentlich" erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden.

 

Inhaber von PROKON Genussrechten, die sich im nun anstehenden Insolvenzverfahren eine Alternative zu den polarisierenden Gruppierungen suchen, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaf.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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