Inhaber von PROKON-Genussrechten sollten sich rechtzeitig um die Forderungsanmeldung kümmern

Inhaber von PROKON-Genussrechten sollten sich rechtzeitig um die Forderungsanmeldung kümmern
30.05.2014526 Mal gelesen
Bald werden sich die PROKON-Anleger mit der Forderungsanmeldung auseinandersetzen müssen. Noch ist das Fristende mehr als ein Vierteljahr entfernt, dennoch sollten die Inhaber von PROKON-Genussrechte dieses wichtige Datum nicht aus den Augen verliefen.

Das PROKON-Insolvenzverfahren ist gestartet und tausende PROKON-Anleger müssen sich mit dem Procedere eines solchen Verfahrens auseinandersetzen. Um ihr investiertes Geld zurückzuerhalten, müssen die Inhaber von PROKON-Genussrechten am Insolvenzverfahren teilnehmen. Doch was bedeutet es konkret, Gläubiger in einem Insolvenzverfahren zu sein? Worum müssen sich die PROKON-Anleger kümmern und was müssen sie beachten? Ein grundlegendes Prinzip eines Insolvenzverfahrens ist, dass die betroffenen Gläubiger nicht automatisch bedacht werden, sondern dass sie ihre Forderungen aktiv in das Verfahren einbringen müssen. Aus diesem Grund sollten die Genussrechte-Inhaber verschiedene Fristen und Termine im Auge behalten.

 

Die ersten Termine im PROKON-Insolvenzverfahren stehen bereits fest: Am 22. Juli 2014 wird eine Gläubigerversammlung abgehalten. Dort wird der Insolvenzverwalter berichten, was bislang unternommen worden ist. Und die Gläubigerversammlung ist auch für den weiteren Verlauf des Verfahrens wichtig: Es sollen verschiedene "Weichenstellungen" beschlossen werden, die sich auf den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens auswirken.

 

Ein weiteres wichtiges Datum, das PROKON-Anleger vormerken sollten, ist der 15. September 2014, da an diesem Tag die Frist für die Forderungsanmeldung endet. Für Anleger, die sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten, stellt sich an dieser Stelle die Frage, was es mit der Anmeldung von Forderungen auf sich hat. Es handelt sich hierbei um einen wichtigen Schritt im Insolvenzverfahren: Nur angemeldete Forderungen werden im Verfahren berücksichtigt. Die Anmeldung betrifft sämtliche Forderungen der Genussschein-Inhaber. Dies deshalb, weil das Gesetz bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden. Somit sind auch Forderungen aus PROKON-Genussrechte anzumelden, die "eigentlich" erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden.

 

Forderungsanmeldung muss nicht schnellstmöglich, sondern bestmöglich geschehen

 

Die Genussrechte-Inhaber sollen im Juli 2014 vom Insolvenzverwalter Formulare erhalten, mit welchen sie ihre Forderungen anmelden können. In diesem Zusammenhaben sollten die PROKON-Anleger wissen, dass es nicht darauf ankommt, die Forderungen möglichst schnell nach Erhalt der Formulare anzumelden. In einem Insolvenzverfahren wird die Gleichbehandlung von (gleichen) Gläubigern bezweckt, sodass eine rechtzeitige Anmeldung ausreichend, aber auch erforderlich ist. Viel bedeutsamer ist die Frage, wie und mit welcher Begründung die Inhaber von PROKON-Genussrechten ihre Forderungen anmelden. Denn die Begründungen können im dem sich noch entwickelnden PROKON-Insolvenzverfahren noch wichtig werden.

 

Inhaber von PROKON Genussrechten, die sich im nun anstehenden Insolvenzverfahren unterstützen lassen möchten, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen. Dort werden in einem Fragen-und-Antworten-Katalog auch verschiedene Einzelfragen rund um den Fall PROKON beantwortet.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

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