Nach dem Aus des Santander (SEB) Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Können Anleger jetzt noch Ansprüche geltend machen?

Nach dem Aus des Santander (SEB) Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Können Anleger jetzt noch Ansprüche geltend machen?
28.05.2014276 Mal gelesen
Vor rund einem halben Jahre entschied sich das Schicksal des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Der Schließung folgte die Abwicklung des Dachfonds. Nicht jedem Anleger war bewusst, dass dies möglich ist. Können sich die betroffenen Anleger noch wehren?

Die Krise der offenen Immobilienfonds suchte nicht nur die als "Betongold" bezeichneten offenen Immobilienfonds heim. Die zahlreichen Fondsschließungen und auch Auflösungen, die mit der Krise einhergingen, wirkten sich auch auf Dachfonds aus, die sich auf diese Anlageklasse spezialisiert hatten. Zu den betroffenen Dachfonds gehörte der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7). Der Fonds wurde zu Beginn des Jahres 2012 geschlossen. Fast zwei Jahre später mündete die Schließung in die endgültige Auflösung des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P. Im ersten Quartal 2014 wurden die ersten Liquidationserlöse an die Anleger ausgekehrt.

 

Da die Auflösung des Dachfonds bis ins Jahr 2017 andauern soll, sind die Schließung und das Aus noch nicht für alle betroffenen Anleger endgültig abgehakt. Dies zeigt sich in Anfragen von Anlegern des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (und auch von Schwesterfonds) an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen, die auch im Jahr 2014 nach wie vor regelmäßig eingehen. Denn nicht jedem Anleger war vor der tatsächlichen Schließung und Auflösung bewusst gewesen, dass dies bei einem Dachfonds überhaupt möglich ist.

 

BGH entschied, dass Anleger bereits in Anlageberatung auf Schließungsrisiko hingewiesen werden mussten

 

Für Anleger, die sich wehren möchten, können zwei Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes bieten: Das Gericht hatte zu entscheiden, ob Anleger bereits in der Anlageberatung erklärt werden musste, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können. Das Gericht bejahte dies, da die Aussetzung der Anteilsrücknahme eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz, dass Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Daher müssten Anleger auch ungefragt auf diese Ausnahme von Grundprinzip hingewiesen werden, so das Gericht (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

  

Da die beiden Entscheidungen Anlageberatungen zu offenen Immobilienfonds behandeln, stellt sich für Dachfondsanleger die Frage, ob auch sie von diesen Entscheidungen profitieren können. Zunächst ist festzuhalten, dass die Urteile auf Anlageberatung zu Dachfonds wie den Santander Kapitalprotekt P nicht direkt anwendbar sind. Jedoch werden Dachfonds und offene Immobilienfonds von ähnlichen Regelungen und Grundprinzipien geprägt. Bei beiden Fondsarten gilt das Prinzip der börsentäglichen Rückgabemöglichkeit. Und sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds wird der Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Verfügt der Fonds über zu wenig Liquidität, wird der Fonds geschlossen.

 

Ob Anleger Ansprüche geltend machen können, hängt vom konkreten Einzelfall ab

 

Zweifeln Anleger daran, dass sie bei der Anlageberatung bzw. "Überführungsberatung" zutreffend über das Schließungsrisiko aufgeklärt wurden, sollte die individuelle Beratung rechtlich überprüft werden. Wies die Beratung durch den Bankberater dieses oder andere Defizite auf, dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Weiterhin mussten von den Bankberatern verschiedene weitere Aufklärungs- und Informationspflichten beachtet werden. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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