PROKON-Genussscheine und das Insolvenzverfahren: Was müssen die betroffenen Anleger beachten?

PROKON-Genussscheine und das Insolvenzverfahren: Was müssen die betroffenen Anleger beachten?
23.05.2014183 Mal gelesen
Nach dem Start des PROKON-Insolvenzverfahrens werden sich Genussscheine-Inhaber nun mit dem „Alltag“ dieses Verfahrens auseinandersetzen müssen. Was kommt auf die Anleger in den kommenden Wochen zu? Und was können Anleger unternehmen, die sich mit einem solchen Verfahren noch nie befassen musstem?

Insolvenzquote statt Rendite. Mit diesem Problem müssen sich die Inhaber von PROKON-Genussrechten seit dem 01.05.2014 konkret auseinandersetzen. Seitdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH eröffnet wurde, müssen sich die Genussschein-Inhaber mit dem praktischen Ablauf eines Insolvenzverfahrens befassen. Zu einem solchen Verfahren gehören auch Termine und Fristen, die beachtet werden sollten. Ein besonders wichtiger Termin steht bereits in rund 2 Monaten an: Die erste Gläubigerversammlung.

 

Dort geht es zum einen um den aktuellen Stand des PROKON-Insolvenzverfahrens. Bei der Gläubigerversammlung sollen die Genussrechte-Inhaber aber auch (mit)entscheiden, welchen Weg das Insolvenzverfahren einschlagen soll. Die Genussschein-Inhaber sollen u.a. entscheiden, ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden soll. Im diesem Fall wird der weiteren Geschäftsbetrieb der PROKON Regenerative Energien GmbH nicht vom Insolvenzverwalter betreut, sondern die Geschäftsführung kümmert sich weiterhin hierum. Im Fall einer Eigenverwaltung wird von dem Gericht ein Sachwalter bestellt, der der Geschäftsführung zur Seite steht.

 

Eine weitere wegweisende Beschlussfassung betrifft die Frage, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll oder nicht. In einem Insolvenzplan können Einzelheiten und grundlegende Fragen des kommenden Verfahrens verbindlich geregelt werden können. In der ersten Gläubigerversammlung soll aber kein bereits fertiger Insolvenzplan beschlossen werden, sondern es geht vielmehr um die grundlegende Frage, ob die Genussschein-Inhaber und sonstige Gläubiger wünschen, dass ein Insolvenzplan erstellt wird. Ob ein fertiger Plan angenommen werden soll, wäre Gegenstand einer späteren Entscheidung.

 

Diese richtungsweisenden Entscheidungen markieren den Anfang des PROKON-Insolvenzverfahrens. Wie sich anhand der kurz angerissenen Entscheidungsmöglichkeiten der Genussrechte-Inhaber erkennen lässt, ist die weitere Entwicklung des Insolvenzverfahrens - innerhalb des rechtlich Möglichen - flexibel. Die Genussschein-Inhaber werden sich auch nach dem Ende der Gläubigerversammlung weiterhin mit dem PROKON-Insolvenzverfahren befassen müssen. Zum Beispiel sollte die Forderungsanmeldung bis zum 15.09.2014 erfolgt sein.

 

Angesicht der insolvenzrechtlichen Optionen, deren Konsequenzen und den von den Genussschein-Inhabern zusätzlich zu beachtenden Fristen, können bei den betroffenen Anlegern Fragen aufkommen. Insbesondere dann, wenn diese sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren und dessen Ablauf befassen mussten. Wenn PROKON-Genussrechte-Inhaber sich daher bei der Gläubigerversammlung oder auch im weiteren Insolvenzverfahren vertreten und unterstützen lassen möchten, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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