In den vergangenen Jahren mussten die Anleger verschiedener offener Fonds feststellen, dass diese Fonds geschlossen werden können. Auch der Dachfonds DWMS Immoflex Vermögensmandat war hiervon betroffen. Der Fonds setzte im April 2012 die Anteilsrücknahme aus und wurde rund 1 ½ Jahre später sogar aufgelöst. Dass dies überhaupt möglich ist, war zuvor nicht jedem Anleger bewusst.
Da es sich bei den Fondsschließungen und -auflösungen der vergangenen Jahren nicht nur um Einzelfälle handelte, mussten sich bereits zahlreichreiche Gerichte mit der Frage auseinandersetzen, ob Anleger bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen wurden bzw. ob dies hätte geschehen müssen. Dieser Streitpunkt wurde nun vom Bundesgerichtshofe entschieden. Bankberater mussten Anleger ungefragt darüber informieren, dass ein offener Immobilienfonds geschlossen werden kann. Dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen und geschlossen werden kann, ist eine Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabe an die Fondsgesellschaft. Aus diesem Grund musste hierüber ungefragt aufgeklärt werden (BGH, Urteile vom 29. April 2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).
Die Urteile des Bundesgerichtshofs beziehen auf Fälle zu Anlageberatung bezüglich offener Immobilienfonds. Da sich die Urteile nicht auf Anlageberatungen zu Dachfonds beziehen, sind die Entscheidungen auch nicht direkt anwendbar. Allerdings folgen offene Immobilienfonds und Dachfonds ähnlichen gesetzlichen Regelungen und Grundprinzipien. Beide Fondsarten beruhen jeweils auf der Grundregel, dass Fondsanteile börsentäglich an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Diese Grundregel wird jeweils durch die gesetzlich geregelte Ausnahme (die Aussetzung der Anteilsrücknahme) durchbrochen.
Können Anleger, die von der Schließung und Auflösung des Fonds DWS Immoflex Vermögensmandat betroffen waren, nun selbst Ansprüche geltend machen? Die Antwort auf diese Frage hängt in erster Linie von der individuellen Beratungssituation ab. Zweifeln Anleger an ihrer damaligen Beratung (z. B. weil nicht auf die Schließungsmöglichkeit hingewiesen wurde), sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellte ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Dachfonds Allianz Flexi Immo investierten.
Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds DWS Immoflex Vermögensmandat befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.
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