Santander Kapitalprotekt P – Nach dem endgültigen Aus: Können Anlegern neue BGH-Urteile nützlich sein?

Santander Kapitalprotekt P – Nach dem endgültigen Aus: Können Anlegern neue BGH-Urteile nützlich sein?
15.05.2014291 Mal gelesen
Die Anleger des Santander Kapitalprotekt P mussten mit der Schließung und dem Aus des Fonds abfinden. Der BGH entschied nun in zwei Urteilen, dass Anleger, die in offene Immobilienfonds investierten, auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden mussten. Nützt dies auch Dachfonds-Anlegern?

Verschiedene offene Immobilienfonds und Dachfonds durchliefen in den vergangenen Jahren Schließungen und auch Fondsauflösungen. Entsprechend mussten sich die Anlegern der betroffenen Fonds hiermit befassen. Auch die Anleger des Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AB, ISIN: DE000SEB1AB7) wurden von solchen Ereignissen tangiert. Nachdem der Fonds zu Beginn des Jahres 2012 geschlossen wurde, ereilte den Dachfonds im Dezember 2013 endgültige Aus.

 

BGH: Anleger musste bereits in Anlageberatung auf Schließungsrisiko hingewiesen werden

 

Im Jahr 2014 wurde bereits die erste Abwicklungsausschüttung des Fonds Santander Kapitalprotekt P an die Anleger ausgezahlt, dennoch ist dieses Kapitel noch nicht für jeden Anleger abgehakt. Denn nicht jedem Anleger war vor der tatsächlichen Schließung und Auflösung bewusst, dass dies bei einem Dachfonds geschehen kann. Für sie können zwei Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes bieten: Das Gericht hatte zu entscheiden, ob Anleger bereits in der Anlageberatung darüber informierten mussten, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können. Das Gericht bejahte dies, da die Aussetzung der Anteilsrücknahme eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz sei, dass Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Daher müssten Anleger auch ungefragt auf diese Ausnahme von Grundprinzip hingewiesen werden, so das Gericht (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

  

Da die beiden Entscheidungen Anlageberatungen zu offenen Immobilienfonds behandeln, stellt sich für Dachfondsanleger die Frage, ob auch sie von diesen Entscheidungen profitieren können. Zunächst ist festzuhalten, dass die Urteile auf Anlageberatung zu Dachfonds wie den Santander Kapitalprotekt P nicht direkt anwendbar sind. Jedoch sind Dachfonds und offene Immobilienfonds von ähnliche Regelungen und Grundprinzipien geprägt. Es können jeweils die Fondsanteile börsentäglich an die Fondsgesellschaft zurückgegeben. Und sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds gibt es eine Ausnahme von diesem Grundprinzip: Die Fondsschließung.

 

Individuelles Anlageberatungsgespräch ausschlaggebend

 

Zweifeln Anleger daran, dass sie bei der Anlageberatung vor der Investition in den Santander Kapitalprotekt P zutreffend über das Schließungsrisiko aufgeklärt wurden, sollte die individuelle Beratung rechtlich überprüft werden. Wies die Beratung durch den Bankberater Defizite auf,  liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Kapitalprotekt P sowie dessen zwei Schwesterfonds investierten.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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