HGA III-Fonds "The Regent": Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet Urteil gegen HSH Nordbank AG

Aktien Fonds Anlegerschutz
07.03.2014466 Mal gelesen
In einem von der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 18. Februar 2014 hat der 2. Zivilsenat des Landesgerichts Hamburg die beklagte HSH Nordbank AG zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung am HGA III- Fonds „The Regent“ verurteilt.

Der Sachverhalt der Entscheidung


Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger, welcher langjähriger Kunde der Beklagten war, von einem Mitarbeiter der Hamburgischen Landesbank Girozentrale (heute firmierend als HSH Nordbank AG) derDer Sachverhalt der Entscheidung als Kapitalanlage empfohlen. Die HSH Nordbank AG hatte für die Vermittlung der Beteiligung an den Kläger eine Provision aus dem vom Kläger gezahlten Betrag (Kick-back) erhalten, über deren Erhalt und Höhe sie diesen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht hinreichend aufgeklärt hatte.

 

Die Entscheidung des Gerichts


Der 2. Zivilsenat des LG Hamburg hat der, durch die Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann eingereichten, Klage des Anlegers in Höhe von 52.084,50 € stattgegeben und die beklagte HSH Nordbank AG insoweit zum Schadensersatz sowie zur Rückübertragung des Fondsanteils am HGA III-Fonds verurteilt.

 

LG Hamburg: Unterbliebene Aufklärung über Kick-back berechtigt zum Schadensersatz


Der Senat stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen in der Form von Rückvergütungen (Kick-back). Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag oblag der Bank die Pflicht, ihren Kunden über den Erhalt und die genaue Höhe der Provision aufzuklären - so das Gericht. Denn nur dadurch werde der Anleger in die Lage versetzt zu entscheiden, ob die HSH Nordbank AG ihm den HGA III- Fonds "The Regent" auch oder nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient, oder weil dieser tatsächlich das Beste für den Kunden ist. Damit setzt das Landgericht Hamburg die sog. "Kick-back-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs zutreffend fort und um.

 

LG Hamburg weist Einwände der beklagten HSH Nordbank AG zurück


Das Gericht sah vor allem auch trotz des Gesichtspunktes, dass  die Hamburgische Landesbank bei diesem HGA-Fonds sowohl als Treuhandkommanditistin und auch als Platzierungsgarantin und Kreditgeberin des Fonds offen zu Tage trat, eine Aufklärungspflicht der Bank bzgl. der Provisionen. Auch war die Komplementärin - die HGA Capital GmbH - eine 100% Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten- Initiatorin der Fondsgesellschaft und Prospektherausgeberin und zuständig für die Konzeption und Eigenkapitalbeschaffung.
Auf Grund dieser Konstellation war die beklagte HSH Nordbank AG der Ansicht, dass das Eigeninteresse und der damit verbundene Interessenkonflikt der beklagten Bank dem Anleger offenkundig gewesen sei- eine Aufklärung gegenüber dem Klägers hinsichtlich der Provisionen mithin nicht notwendig und eben so wenig geboten gewesen sei.
Dieser Rechtsauffassung der Beklagten, hat das Gericht jedoch eine klare Absage erteilt.

 

Fazit

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fondsbeteiligungen und reiht sich in eine Vielzahl seitens der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstrittener Urteile wegen unterbliebener Aufklärung über Kick-back ein. Es setzt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Aufklärungspflicht der Bank bzgl. Provisionen (Kick-back) konsequent fort und um.

Was können geschädigte Fondsanleger jetzt tun?

Geschädigten Anlegern geschlossener Fondsbeteiligungen wird daher geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.