PROKON Genussrechte: Anleger zwischen zwei Stühlen – Insolvenzverfahren oder Sanierung?

PROKON Genussrechte: Anleger zwischen zwei Stühlen – Insolvenzverfahren oder Sanierung?
04.02.2014458 Mal gelesen
Wie geht es für die PROKON Genussrechte-Inhaber weiter? Nach dem Insolvenzantrag sorgt ein Rechtsproblem für Ungewissheit, was konkret auf die Anleger zukommt. Interessengemeinschaft für Anleger von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Was kommt? Diese Frage hat in den vergangenen Tagen Anleger beschäftigt, die PROKON Genussrecht in ihrem Depot haben. Nach einer aufsehenerregenden Abstimmung und dem Insolvenzantrag der PROKON Regenerative Energie GmbH ist für die Anleger derzeit noch offen, wie es weitergehen wird. Eine Möglichkeit, die von der Geschäftsführung des im vorläufigen Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmens und dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Erwägung gezogen wird, ist eine Sanierung. Dies wird in einem Schreiben vom 28.01.2014 mitgeteilt. Das in Arbeit befindliche Restrukturierungskonzept solle die weitere Zukunft des Unternehmens regeln, sollte das vorläufige Insolvenzverfahren nicht in ein Insolvenzverfahren übergehen.

 

Weichenstellung: Ist ein Insolvenzverfahren überhaupt möglich?

 

Derzeit ist wegen einer Rechtsfrage noch nicht entschieden, ob es im Fall der PROKON Regenerative Energien GmbH überhaupt zu einem Insolvenzverfahren kommen kann. Der "Abschluss" des vorläufigen Insolvenzverfahrens kann daher entweder das Insolvenzverfahren oder die Restrukturierung sein. Denn es ist nicht einfach zu beantworten, ob die Kündigung von Genussrechten überhaupt einen Insolvenzgrund darstellt. Ohne einen Insolvenzgrund kann ein Insolvenzverfahren aber nicht eröffnet werden. Diese verschiedenen Szenarien bedeuten für betroffenen PROKON Genussrechte-Anleger, dass sie Veränderungen entgegensehen - sei es durch ein Insolvenzverfahren oder durch eine Restrukturierung.

 

Interessengemeinschaft für Anleger

 

Bereits wenige Tage nach dem Insolvenzantrag präsentiert sich die Entwicklung des Falls PROKON als mit komplexen Rechtsfragen gespickt. Die Konsequenz dieser (noch) ungelösten Fragen ist, dass es für die betroffenen Genussrechte-Inhaber derzeit noch keine klaren und eindeutigen Ansagen geben kann, was genau auf sie zukommt und welche Auswirkungen dies auf ihre Investition haben wird. Genussrechte-Inhaber, die angesichts der Komplexität des Falls PROKON eine anwaltliche Vertretung wünschen, können sich der Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen anschließen. Die sowohl im Bank- und Kapitalmarktrecht als auch im Insolvenzrecht tätigen Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertreten bereits in anderen Insolvenzverfahren betroffene Anleger.

 

Mehr Informationen:

www.prokon-schutzgemeinschaft.de

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

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