PROKON – Was kommt auf die Genussrechte-Inhaber in den kommenden Wochen zu?

PROKON – Was kommt auf die Genussrechte-Inhaber in den kommenden Wochen zu?
27.01.2014247 Mal gelesen
Die Schlagzeilen rund um die Insolvenzanmeldung der PROKON Regenerative Energien GmbH sind weniger geworden. Für die betroffenen Anleger sind die Fragen rund um den Fall PROKON jedoch nicht weniger geworden – so hängt vieles von noch offenen Rechtsfragen ab.

Wenige Tage nach dem Ende der Abstimmung, in der die Inhaber der PROKON Genussrechte über die Zukunft ihrer Kapitalanlagen (mit)abstimmten und dem wenig später erfolgten Insolvenzantrag der PROKON Regenerative Energie GmbH hat das Rauschen im überregionalen Presse-"Blätterwald" nachgelassen. Doch für die betroffenen Anleger ist die Angelegenheit noch lange nicht abgeschlossen. Denn nicht wenige Fragen im Fall PROKON müssen noch gelöst bzw. beantwortet werden.

 

So zum Beispiel folgende Frage: Ist der nun von der PROKON Regenerative Energien GmbH eingereichte Insolvenzantrag der Schlusspunkt für die Genussrechte-Inhaber? Sicherlich nicht, denn es steht derzeit noch nicht einmal fest, wie sich der Fall PROKON weiter gestalten wird. Dies liegt daran, dass wegen einer noch ungeklärten Rechtsfrage offen ist, ob bezüglich der PROKON Regenerative Energien GmbH überhaupt das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.

 

Ist ein Insolvenzantrag bei Gericht eingereicht, befindet sich das betroffene Unternehmen im sogenannten Insolvenzeröffnungsverfahren. In dieser dem "eigentlichen" Insolvenzverfahren vorgelagerten Phase wird geprüft, ob die Voraussetzungen für ein (förmliches) Insolvenzverfahren vorliegen. Nur wenn ein Insolvenzgrund vorliegt, kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden. An dieser Stelle ist die bereits während der Abstimmung kommunizierte Frage von Bedeutung, ob die Kündigungen von Genussrechten überhaupt ein Insolvenzgrund darstellen kann. Denn ohne Insolvenzgrund kann das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werde. Derzeit wird diese Fragestellung noch geklärt.

 

Kommen Angebote für Genussrechte von Dritten auf die Anleger zu?

 

Parallel zu der Frage, ob das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet werden kann, deuten sich auch andere Fragestellungen an. In der Presse wird berichtet, dass von Fondsanbietern Angebote für PROKON Genussrechte ausgearbeitet würden. Die "offiziellen" Angebote an die Anleger liegen derzeit noch nicht vor, sodass sich noch nichts Konkretes dazu sagen lässt. An dieser Stelle sei jedoch nochmals angemerkt, dass eine Insolvenzanmeldung nicht zu einem "automatischen Totalverlust" führt und dass Anleger deshalb genau rechnen sollten, wenn sie entsprechende Angebote erhalten.

 

Anleger, die angesichts der Komplexität des Falls anwaltliche Vertretung bzw. Beratung wünschen, können sich der Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen anschließen. Die sowohl im Bank- und Kapitalmarktrecht als auch im Insolvenzrecht tätigen Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertreten bereits in anderen Insolvenzverfahren betroffene Anleger. Nun wurde auch die Anleger von PROKON Genussrechten eine Interessengemeinschaft gegründet. Es soll ermittelt werden, welche (insolvenz)rechtlichen Optionen den betroffenen Anlegern offenstehen.

 

Mehr Informationen:

www.prokon-schutzgemeinschaft.de

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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77933 Lahr

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