Resch Rechtsanwälte: PROKON Insolvenz - Wesentliche Verbesserung der Gläubigerstellung möglich

Resch Rechtsanwälte: PROKON Insolvenz - Wesentliche Verbesserung der Gläubigerstellung möglich
24.01.2014154 Mal gelesen
Nach dem Insolvenzantrag müssen die Zeichner der Genussrechte der PROKON aufgrund der Nachrangigkeit um ihre Einlage fürchten

Als Anlageform schließen Genussrechte ein Stimmrecht aus und bieten eine oftmals hohe Rendite. Im Falle einer Insolvenz oder einer Liquidation wird die Einlage eines Genussscheininhabers aber erst zurückgezahlt, wenn alle anderen Gläubiger vollständig ausgezahlt wurden. Wenn das Vermögen nur für die anderen Gläubiger reicht, wird es zu einem Totalverlust der Einlage des Genussrechtsinhabers kommen.

 

Es gibt jedoch gute Möglichkeiten, die Stellung eines vor den Genussrechtsinhabern vorrangig zu befriedigenden Gläubigers einzunehmen. Auf diese Weise ist der jeweilige Anleger den Gläubigern gleichgestellt, die vor den Genussrechtsinhabern zu befriedigen sind. Für diese wesentliche Verbesserung der Gläubigerstellung sollte unbedingt die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens genutzt werden.

 

"Aus den Umständen der Zeichnung der Genussrechte und den vorliegenden Dokumenten wird sich eine Verbesserung der Position der Anleger in der Insolvenz der PROKON erreichen lassen" erklärt Rechtsanwalt Manfred Resch von der Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte.

 

Anleger sollten prüfen lassen, ob auch in ihrem Fall eine Verbesserung der Gläubigerstellung erreicht werden kann. Die Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte bietet allen Anlegern der PROKON eine kostenfreie Ersteinschätzung an.