Prokon - Frist zur Zustimmung zur Insolvenz-Vermeidung abgelaufen

Aktien Fonds Anlegerschutz
21.01.2014212 Mal gelesen
Am Montag, den 20.01.2014 ist die von Prokon gesetzte Frist für seine Genussrechtsinhaber ausgelaufen, einer Änderung der Bedingungen zuzustimmen. Die rund 75.000 Anleger sollten sich dazu verpflichten, für die Dauer von 9 Monaten kein Kapital abzuziehen.

Außerdem sollten die Anleger bestehende Kündigungen von Genussrechten rückgängig machen. Wenn dies nicht durch 95 Prozent der Anleger erfolge, sei eine Insolvenz nicht zu vermeiden.

Das hat das Unternehmen Prokon nicht erreicht: Nach Angaben von Prokon haben 52 Prozent der Inhaber und 54 Prozent des Kapitals zugestimmt, aber auch 8,8 Prozent gekündigt - weit mehr also als die 5 Prozent, die es hätten sein dürfen.

Von einem Insolvenzantrag ist momentan nichts bekannt und ob dieser gestellt und akzeptiert wird ist nach einem Rückwärtssalto des  Unternehmens mittlerweile offen.

Prokon teilt mit, dass ein Insolvenzantrag möglicherweise gar nicht angenommen werde. Ein hinzugezogener Insolvenzberater, der bereits mehrere namhafte Unternehmen begleitet haben soll, sei zu der Einschätzung gekommen, dass die gekündigte Genussrechte in einem Insolvenzverfahren möglicherweise nicht als fällige Forderungen zu bewerten seien. Da es keine fälligen Forderungen durch andere Gläubiger gebe, müsste ein Insolvenzantrag vom Gericht abgelehnt werden, da dann keine Insolvenz vorliege. Die gekündigten Genussrechte würden zu gestundeten Forderungen und nicht wie im Prospekt vorgesehen bedient.

Zunächst hatte Prokon erklärt, dass die Planinsolvenz drohe, wenn nicht mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals von rund 1,4 Milliarden Euro im Unternehmen blieben. Bis zum 17. Januar hatten Anleger allerdings schon Genussrechte im Wert von insgesamt mehr als 200 Millionen Euro gekündigt, was die 5% überstieg.

Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht Florian Bolsinger rät:

  • Zahlen Sie nichts mehr an Prokon
  • Fordern Sie Ihr investiertes Kapital sofort zurück
  • Lassen Sie sich anwaltlich beraten

Was Sie tun müssen, wenn es doch zu einer Insolvenz kommt

Melden Sie Ihre Forderungen an 

Im Fall einer Insolvenz von Prokon sind die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Chance, alles Geld zurückzuerhalten, ist jedoch gering. Durch die Kündigung der Genussrechte der Prokon kann die Chance gegebenenfalls erhöht werden. Besteht kein vertragliches Kündigungsrecht, sollte über einen Rechtsanwalt die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund geprüft werden.

Ermitteln Sie Haftungsalternativen 

Rechtanwalt Bolsinger geht nicht davon aus, dass bei der Prokon noch ausreichend liquide Mittel vorhanden sind. Daher sollten über einen Rechtsanwalt Schadenersatzansprüche gegen Dritte wegen Falschberatung geprüft werden. Infrage kommen Vermittler, Berater, Vertrieb, Finanzierer und die Initiatoren.

Gehen Sie gegen weitere Beteiligte vor

Abschließend sind die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Ergeben sich Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen, kann gegebenenfalls gegen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und weitere Gewährsleute der Prokon vorgegangen werden. Teilweise verfügen diese über Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen), welche in Anspruch genommen werden können.

Was Sie nun tun müssen:

Rufen Sie uns an. Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung erläutern wir Ihnen Ihre Chancen und Möglichkeiten sowie geben Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen. 

Telefon 07151 - 50 28 393 

oder auf Anfrage per E-Mail unter info@hbc-rechtsanwälte.de.