PROKON: Die Lage spitzt sich weiter zu

PROKON: Die Lage spitzt sich weiter zu
18.01.2014254 Mal gelesen
18.01.2014 Die Gefahr der Insolvenz des Windkraftunternehmens PROKON bleibt sehr hoch. Bislang wurden ca. 15 % des Genussrechtskapitals gekündigt, allerdings geht PROKON selbst davon aus, dass die Insolvenz nur bei einer Kündigungsquote von maximal 5 % abzuwenden ist.

Drohende Insolvenz

Von den PROKON-Anlegern wurden bereits Genussrechte in Höhe von € 216,11 Mio. gekündigt. In einer Mitteilung an die Anleger hat PROKON erklärt, dass sich eine Planinsolvenz nur verhindern lasse, wenn bis zum 20.01.2014 mindestens 95 % des Genussrechtskapitals erhalten wird. Die zuletzt von PROKON veröffentlichten Zahlen lassen aber den Schluss zu, dass die bestehenden Kündigungen bereits ca. 15  % des Genussrechtskapitals ausmachen.

Deadline 20.01.2014

Mit Hochspannung verfolgen die PROKON-Anleger den Fristablauf am 20.01.2014. Viele fragen sich, warum PROKON sich derart unter zeitlichen Druck gesetzt hat. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel: "PROKON hatte gar keine andere Wahl. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss spätestens nach 3 Wochen zur Vermeidung einer Insolvenzverschleppung ein Antrag beim Insolvenzgericht gestellt werden".

Strafanzeigen gegen PROKON

Bei der Staatsanwaltschaft Lübeck sind nach übereinstimmenden Medienberichten in den vergangenen Monaten mehrere Strafanzeigen gegen die Unternehmensverantwortlichen von PROKON eingegangen. Die Staatsanwaltschaft Lübeck prüft, ob ein Anfangsverdacht wegen Betruges und weiterer Wirtschaftsdelikte besteht. Bei PROKON besteht schon seit längerer Zeit der Verdacht eines Schneeballsystems.

Hochriskante Beteiligung

Mit hohen Renditeversprechungen von bis zu 8 % und einem angeblich sicheren und nachhaltigen Öko-Investment konnte PROKON in den letzten Jahren ca. 75.000 Anleger gewinnen, die rund € 1,4 Milliarden in PROKON-Genussrechte investiert haben. Genussrechte sind als Mischform zwischen Aktie und Anleihe jedoch hochriskante unternehmerische Beteiligungen, die ein Totalverlustrisiko beinhalten. Bei unternehmerischen Entscheidungen haben Genussrechtsinhaber keine Mitspracherechte. In einem Insolvenzverfahren können sie keine (Rück-) Zahlung erwarten. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel weist jedoch darauf hin, dass es davon Ausnahmen gibt, etwa wenn sich die Genussrechtsinhaber für eine Befriedigung im 1. Rang rechtlich qualifizieren

PROKON-Anleger müssen aktiv werden

Rechtsanwalt Dr. Steinhübel warnt bereits seit dem Jahr 2008 auf der Kanzlei-Homepage vor den PROKON-Genussrechten. Er empfiehlt betroffenen PROKON-Anlegern schon jetzt aktiv zu werden. Eine Kündigung der PROKON-Genussrechte dürfte derzeit aber nicht sinnvoll sein. In Anbetracht der drohenden Insolvenz bewirkt die Kündigung des Genussrechts keine Besserstellung des Anlegers. Außerdem sollten PROKON-Anleger zur Vermeidung von Nachteilen nicht die vorformulierten Antwortschreiben von PROKON zurücksenden. Den betroffenen PROKON-Anlegern empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Steinhübel sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden, um in einem Insolvenzfahren eine erstrangige Befriedigung zu erreichen.

Im Bereich der Genussrechte verfügt die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte über besondere Kompetenz. So konnte Rechtsanwalt Dr. Steinhübel vor mehreren Jahren in einem vergleichbaren Insolvenzverfahren zugunsten geschädigter Genussrechtsinhaber eine Grundsatzentscheidung beim Bundesgerichtshof (BGH) erwirken.

Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Konrad-Adenauer-Str. 9, 72072 Tübingen
Telefon (07071) 9 75 80-0, Fax (07071) 9 75 80-60
www.kapitalmarktrecht.de, kanzlei@kapitalmarktrecht.de

Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. "Schrottimmobilien" und (atypisch) stille Beteiligungen. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift "FOCUS" (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift "Capital"(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.