Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstreitet weiteres Urteil für geschädigten Medico Fonds Anleger

Aktien Fonds Anlegerschutz
30.12.2013329 Mal gelesen
Das Landgericht Ingolstadt hat mit Urteil vom 13.12.2013 die Bonnfinanz AG erneut bei einem Medico-Fonds zu Schadensersatz verurteilt. Das Gericht verpflichtete die Bonnfinanz AG zu Zahlung in Höhe von knapp 50.000 €, sowie Freistellung in Bezug auf das für die Beteiligung aufgenommenen und noch bestehende Restdarlehen.

 

Der Fall:


Der Kläger erwarb im Jahr 2001 Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds Medico Fonds Nr. 45 in Höhe von 200.000 DM. Der Zeichnung ging eine Beratung eines Mitarbeiters der Bonnfinanz AG voraus. Im Rahmen dieser Beratung wurde der Medico Fonds 45 als für den Kläger günstig und lohnenswert dargestellt und ihm zudem zu einer vollständigen Fremdfinanzierung geraten. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, der als Kommanditbeteiligung ausgestaltet war, erfolgte aus Sicht des Klägers allerdings nicht, weswegen er den Klageweg beschritt. So wurde der Kläger insbesondere nicht über die einem geschlossenen Immobilienfonds immanenten spezifischen Risiken, wie die eingeschränkte Fungibilität, die fehlende Altersvorsorgetauglichkeit und das bestehende Totalverlustrisiko, etc. aufgeklärt.

 

Die Entscheidung des Gerichtes:


Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die beteiligten Zeugen, einschließlich des damaligen Beraters, angehört und kam zu dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien zum einen ein Beratungsvertrag abgeschlossen wurde und der Kläger im Rahmen dieses Vertrages nicht anlage- und anlegergerecht beraten und aufgeklärt wurde. Im Einzelnen führt es aus, dass dem Kläger die Beteiligung am Medico Fonds Nr. 45 als sichere und zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage vorgestellt und empfohlen wurde. Vor dem Hintergrund der Anlageziele des Klägers, der vollständigen Fremdfinanzierung und den Risiken der Beteiligung war das Gericht davon überzeugt, dass eine fehlerhafte Anlageberatung stattgefunden hat, Ansprüche seien nicht verjährt. Insbesondere sei der Kläger nicht zum nachträglichen Studium des Emissionsprospektes verpflichtet gewesen.

Folgerichtig wurde die Bonnfinanz AG zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung und Freistellung von dem nach wie vor bestehenden Restdarlehen verurteilt. Steuervorteile wurden gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Berechnung des Schadens nicht in Abzug gebracht.

 

Fazit:

Dieses Urteil stärkt die Rechte der Anleger und zeigt wieder einmal, dass auch jenseits der Geltendmachung von Prospektfehlern stets der Vorrang des gesprochenen Wortes gilt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Bonnfinanz AG hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München einzulegen.