Vorläufige Insolvenzverwaltung der Atlantic Schiffsfonds – Kapitalmarktrecht

Vorläufige Insolvenzverwaltung der Atlantic Schiffsfonds – Kapitalmarktrecht
12.12.2013281 Mal gelesen
Die Krise auf dem Schifffahrtsmarkt hat dazu geführt, dass die Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt worden (AG Bremen Az.: 519 IN 24/13 und 519 IN 23/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Jahr 2004 legte das Emissionshaus Atlantic die beiden Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers auf. Aber auch sie waren nicht vor der Krise des gesamten Schifffahrtsmarktes sicher. Die beiden Vollcontainerschiffe gerieten in wirtschaftliche Schieflage, was letztendlich nach Meldung des "fondstelegramm" zur vorläufigen Insolvenz führte.

Bereits seit einiger Zeit macht sich die Krise auf dem Schifffahrtsmarkt bemerkbar. Anleger diverser Schiffsfonds müssen seit längerem Schreckensnachrichten hinnehmen. Und auch die Folgen einer Insolvenz haben für die Kapitalgeber oft weitreichende Folgen. Dies könnte nun auch den Anlegern der Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers drohen. Sollte die Insolvenz nicht mehr vermieden werden können, könnten die Anleger sogar ihr gesamtes investiertes Geld verlieren. Im schlimmsten Fall müssen gezahlte Ausschüttungen wieder zurückgezahlt werden.

Betroffene sollten dies jedoch nicht einfach so hinnehmen. Es ist anzuraten sich von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt umfassend beraten zu lassen. Möglicherweise bestehen Schadensersatzansprüche und das Geld ist noch nicht verloren. Ein solcher Anspruch kann sich auf Fehler während der Beratung zur Anlage stützen.

Grundsätzlich obliegen den Banken und Finanzberatern gewisse Pflichten im Zusammenhang mit einer Anlageberatung. Sie müssen anleger- und objektgerecht beraten. Insbesondere bestehen Aufklärungspflichten hinsichtlich aller etwaigen Risiken, die mit einer solchen Anlage einhergehen. In vielen Fällen sind Anleger aber nicht darauf hingewiesen worden, dass sie eine unternehmerische Beteiligung eingegangen sind. Dabei liegt gerade in dieser Beteiligung das Risiko des Totalverlustes.

Ein weiterer Anknüpfungspunkt können Rückvergütungen sein, die die Berater für abgeschlossene Vertrage erhalten. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte bereits die bestehende Informationspflicht bezüglich dieser sogenannten "kick-backs". Denn ein Kunde kann sich nur dann ein ausreichendes Bild über die empfohlene Anlage machen, wenn ihm alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen. Bei Fragen rund um das Thema Schiffsfonds kann ein Rechtsanwalt Auskunft geben. Nach umfassender Prüfung des Einzelfalls ist dann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen möglich.

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