Infinus News: nach Infinus Insolvenz Klagen gegen die Vermittler

Infinus News: nach Infinus Insolvenz Klagen gegen die Vermittler
06.12.20131041 Mal gelesen
Die Insolvenz der Infinus und Future Business Gruppe mit der Eco Consort AG und der Prosavus AG rückt die Haftung der unter dem Haftungsdach der Infinus AG Finnanzdienstleitungsinstitut tätigen Vermittler in den Vordergrund.

Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 10 KWG

Der Begriff Haftungsdach umschreibt den in § 2 Abs. 10 Satz 6 KWG geregelten bankaufsichtsrechtlichen Ausnahmetatbestand. Danach bedarf "ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler)" keiner Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn "das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt". Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird in diesem Fall dem haftenden Unternehmen zugerechnet.

 

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Allianz

Die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut hat eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei der Allianz abgeschlossen.

 

Die Eintrittspflicht hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Vermittlers bei der Beratung gehandelt hat, oder um eine lediglich fahrlässige. Bereits jetzt wird diskutiert, ob eine mögliche Kenntnis eines Vorstandsmitglieds der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut über ein betrügerisches System der Future Business Gruppe, einen Haftungsausschluss der Allianz zur Folge haben könnte.

 

Tatsächlich könnte ein solcher Ausschluss dann gegeben sein, wenn die einzelnen Vermittler aufgrund bestimmter Weisungen i. S. d. § 166 Abs. 2 BGB gehandelt hätten. Bei ihrer Vermittlungstätigkeit befolgten die Vermittler jedoch nur die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) im Hinblick auf die Einholung von Informationen bei dem Kunden und der Verpflichtung zur anlage- und anlegergerechten Empfehlung. Weisungen der Infinus AG die Produkte der Future Business Gruppe zu vertreiben unterlagen die Vermittler nicht. Sie hatten lediglich die Möglichkeit, diese Produkte zu vermitteln

 

Resch Rechtsanwälte bereiten Klagen gegen die Vermittler vor

Vor diesem Haftungshintergrund bereiten Resch Rechtsanwälte Schadenersatzklagen gegen die Vermittler vor. Bei einer pflichtgemäßen Plausibilitätsprüfung hätten die Vermittler erkenne können, dass das empfohlene Produkt nicht zu den Wünschen der Kunden passte. Als Begründung für die Anlageempfehlung wird in den Protokollen zur Anlageberatung lediglich die Produktinformation wiederholt.

 

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