Medico Fonds 38 aktuell: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet Urteil für geschädigte Anleger

Aktien Fonds Anlegerschutz
25.09.2013414 Mal gelesen
In dem von der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenem Urteil vom 11.09.2013 hat die 4. Zivilkammer des Landgericht Dessau- Roßlau die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung (BoFi)zum Schadenersatz und damit zur sogenannten Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds 38 verurteilt.

Der Fall

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von einem Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung an dem Medico Fonds 38 als Kapitalanlage empfohlen. Im Rahmen der Beratung wurde der Kläger nicht über Risiken und Nachteile, die mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds verbunden sind, aufgeklärt. Es fand insbesondere keine Aufklärung über die fehlende bzw. stark eingeschränkte Übertragbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, das mögliche Totalverlustrisiko im Rahmen der streitgegenständlichen Beteiligung sowie die Umstände der Auflebung der Kommanditistenhaftung nach § 172 IV HGB, statt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Klage wurde stattgegeben. Das Landgericht geht vorliegend von einer Anlageberatung aus.

Das Landgericht Dessau- Roßlau kommt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers zu dem Ergebnis, dass der für die Bonnfinanz AG tätige Berater seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat, indem er ihn nicht über die erschwerte Veräußerbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, nicht über das Risiko des Totalverlustes und auch nicht über die Haftung der Anleger gem. § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt hat, obwohl der Kläger hinsichtlich einer sichere Kapitalanlage beraten werden wollte.

Das Landgericht Dessau- Roßlau führt in den Urteilsgründen aus, dass es im konkreten Fall auf die Übergabe eines fehlerhaften Prospektes nicht ankommt, da die Beklagte ihre Aufklärungspflicht schon mündlich verletzt hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig, da die beklagte Bonnfinanz innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.

Fazit

Im konkreten Fall sieht das Gericht Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen der Anlageberatung und stützt sich auf den Vorrang des gesprochenen Wortes.   Das o.g. Urteil stärkt erneut die Chancen geschädigter Fondsanleger, denen die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds über einen Finanzdienstleister vermittelt wurde. Über unser Kontaktformular haben geschädigte Anleger, denen die geschlossenen Fonds später als Oktober 2003 vermittelt worden sind, die Option, sich ausführlich über die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zu informieren