Fundus 27: Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstreitet Urteil für geschädigten Anleger

Aktien Fonds Anlegerschutz
17.09.2013286 Mal gelesen
Die Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann hat in erster Instanz gegen die Sparkasse Aachen vor dem Landgericht Aachen 26.842,82 Euro für einen geschädigten Anleger des geschlossenen Immobilienfonds FUNDUS 27 KG wegen fehlerhafter Aufklärung über verdeckte Provisionen, sog. „Kick-Backs“ erstritten. In dem am 05.09.2013 verkündeten Urteil erhielt der Kläger den vollen Schadensbetrag (Zeichnungssumme + Agio) zugesprochen, Steuervorteile wurden nicht abgezogen.

 

Der Sachverhalt des  Urteils:

Im dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der beklagten Sparkasse Aachen eine Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds Baubetreuung Immobilien- Anlagen Nr. Fundus 27  KG in Höhe von 50.000 DM empfohlen. Die Anlageberatung erfolgte im Jahr 1993.

Dem Kläger wurde vor der Zeichnung der Anlage im Hinblick auf deren Vorteile beraten. Der Kläger wollte eine sichere Anlage zur Altersvorsorge zeichnen und ging davon aus, dass die Sparkasse bei der Beratung ausschließlich auf seine Interessen als Anleger eingeht. Tatsächlich entwickelte sich die Beteiligung am Fundus 27 nicht gut, der Kläger hat keinerlei Ausschüttungen aus dem Fundus Fonds erhalten.

Die Entscheidungsgründe des Urteils:

Das Landgericht Aachen geht davon aus, dass die beklagte Sparkasse Aachen ihre ihr aus dem Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, weil sie den Kläger und betroffenen Anleger unstreitig nicht über die von ihr bezogenen Provisionen aufgeklärt hat.

Auch der Emissionsprospekt zu dem Fundus 27 nennt die Sparkasse Aachen an keiner Stelle als Empfängerin von verdeckten Provisionszahlungen. Nach Ansicht des Landgerichts ist gerichtsbekannt, dass auch die Prospekte der übrigen geschlossenen Immobilienfonds der Fundus-Gruppe nicht die jeweils beratenden Banken und Sparkassen als Empfängerin derartiger Provisionszahlungen (Kick-Backs) namentlich nennen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Über den weiteren Verfahrensverlauf werden wir an dieser Stelle berichten.

Fazit:

Wieder einmal bewahrheitet sich die alte Weisheit: "Du kannst nicht zwei Herren gleichzeitig dienen". Wenn eine Bank Anleger geschlossener Fonds berät und hierfür Provisionen erhält, dann muss sie dieses Eigeninteresse dem Anleger auch offen legen. Geschieht dies nicht, hat der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz, weil er nicht objektiv entscheiden konnte, ob die Anlage zu ihm passt oder eher die Provision zu seiner Bank".

Das o.g. Urteil stärkt erneut die Chancen geschädigter Fondsanleger, denen die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds über eine Bank oder eine Sparkasse vermittelt wurde.