Resch Rechtsanwälte: FBT Beteiligungs - Treuhand verweigert den Anlegern wesentliche Informationsrechte

Resch Rechtsanwälte: FBT Beteiligungs - Treuhand verweigert den Anlegern wesentliche Informationsrechte
19.08.2013646 Mal gelesen
Die FBT Beteiligungs-Treuhand GmbH, die vormals unter Fondax Beteiligungs-Treuhand GmbH firmierte, verweigert den Anlegern die Herausgabe von Kontaktdaten der Mitgesellschafter.

Die Fondax Unternehmensgruppe des Initiators Peter A. Laich hat zahlreiche Fonds aufgelegt, an denen sich Anleger als mittelbare Kommanditisten über die FBT Beteiligung-Treuhand GmbH als Treuhänderin beteiligen konnten. Komplementärin dieser Fonds ist die Fondax Vermögensverwaltung GmbH, die mittlerweile den Namen Aktona Vermögensverwaltung GmbH trägt. Geschäftsführer der Treuhänderin und der Komplementärin ist Peter A. Laich.

 Die einzelnen Fondsgesellschaften sind die FONDAX Premium Select GmbH & Co. KG, die FONDAX Secure Select GmbH & Co. KG, die FONDAX Capital-Management GmbH & Co. KG, die FONDAX Vermögensfonds 3 GmbH & Co. KG, die FONDAX Capital Select GmbH & Co. KG und die FONDAX Capital Trust GmbH & Co. Beteiligungs Fonds 2 KG, die inzwischen in Aktona, FCM, FCS und FCT mit dem jeweiligen Zusatz umbenannt wurden.

 Da ein Treuhänder für die Anleger naturgemäß Kontrollrechte auszuüben und die Fondsverwaltung zu überwachen hat, erscheint die Doppelfunktion des Initiators schon fragwürdig. Daher ist es im Interesse jedes Anlegers, dass ein Informationsaustausch zwischen den Gesellschaftern auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen ermöglicht wird.

 Demgemäß kann jeder Gesellschafter verlangen, von der Treuhänderin und der Fondsgeschäftsführung eine Liste seiner Mitgesellschafter mit den Kontaktdaten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Diesen Anspruch hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.02.2013, II ZR 134/11, ausdrücklich bestätigt.

Das Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden (BGH, II ZR 187/09).

 Für die Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft hat der BGH diesen Informationsanspruch mit seiner Entscheidung vom 21.09.2009, II ZR 264/08, bestätigt und ausgeführt, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB handelt