BGH lässt erstmals Anleger-Schadensersatzklage gegen ausländische Ratingagentur vor deutschem Gericht zu

BGH lässt erstmals Anleger-Schadensersatzklage gegen ausländische Ratingagentur vor deutschem Gericht zu
08.08.2013306 Mal gelesen
Der BGH hat entschieden, die Klage eines geschädigten Lehman-Anlegers gegen eine ausländische Rating-Agentur vor einem deutschen Gericht zuzulassen.

"Über Sinn und Unsinn von Ratings amerikanischer Ratingagenturen kann man lange streiten" - umso glücklicher ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede von mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf jetzt über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, nach der erstmals die Klage eines geschädigten Lehman-Anlegers gegen eine ausländische Ratingagentur vor einem deutschen Gericht zugelassen wurde (Beschl. v. 13. 12. 2012 -  III ZR 282/11).

Der BGH hatte über die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a.M. für eine Klage eines deutschen Erwerbers von Lehman-Zertifikaten auf Schadensersatz gegen Standard & Poor's zu entscheiden. Der 63-jährige Kläger hatte die von Standard & Poor's mit A gerateten Lehman-Zertifikate im Wert von damals 30.000 Euro gekauft. Die Zertifikate waren laut Prospekt von Standard & Poor's mit A geratet und wurden bis in den Herbst 2008 mit diesem "Ausgezeichnet" bewertet. Kurz darauf wurde das Gläubigerschutzverfahren eingeleitet und der Wert der Zertifikate ging in den Keller.

Der Rentner verklagte Standard & Poor's vor dem LG Frankfurt a.?M. auf Schadensersatz in Höhe von 30?.000 Euro. Das Gericht erklärte sich als örtlich nicht zuständig und wurde vom Oberlandesgericht zur Führung des Verfahrens angewiesen. Hiergegen legte die Rating-Agentur Rechtsmittel ein. Allerdings entschied der BGH nicht im Sinne von Standard & Poor's, sondern entschied, dass das Landgericht Frankfurt a.M. für das Klageverfahren gemäß § 23 S. 1 Alt. 1 ZPO zuständig ist. Den hierfür notwendigen Inlandsbezug erkennt der BGH bereits darin, dass der Kläger einen deutschen Wohnsitz hat.


Dr. Meschede: "Die Entscheidung eröffnet deutschen Anlegern die Möglichkeit, ihre Ansprüche nach deutschem Haftungsrecht durchzusetzen. Das ist häufig deutlich erfolgversprechender als ein US-amerikanisches Gericht anzurufen, vor dem ein liberaleres Haftungsrecht gilt." Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hält den Beschluss des BGH daher für wegweisend. "Völlig offen", so Dr. Meschede, "ist aber, unter welchen Voraussetzungen Ratingagenturen für ihre Beurteilungen haften müssen." Hier bleibt mit Spannung das erste Urteil eines deutschen Gerichts in der Sache abzuwarten.

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