Weiteres Urteil gegen Bank wegen Swap Geschäften rechtskräftig!

Weiteres Urteil gegen Bank wegen Swap Geschäften rechtskräftig!
09.07.2013482 Mal gelesen
Medienberichten zufolge hat die Deutsche Bank ihre Berufung gegen das Urteil des LG München I vom 30. Juli 2012 aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten zurückgenommen.

Nachdem das OLG München angekündigt hatte sich der negativen Einschätzung der Vorinstanz anschließen zu wollen, zog die Bank die Berufung zurück. Damit ist ein weiteres Urteil, in welchem eine Bank aufgrund einer Falschberatung zur Rückabwicklung der Swap Geschäfte eines Kunden verurteilt wurde, rechtskräftig.

 

Wie bereits aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannt ist, hat die beklagte Bank Privatkunden mit Hilfe hauseigener Unterlagen, die ein geschöntes Bild der Chancen und Risiken zeichneten, hochkomplizierte und hochriskante Zinsgeschäfte verkauft.

 

In dem Urteil des LG München vom 30. Juli 2012, Az. 34 O 24111/11, bezeichnete das Gericht diese verwendeten Unterlagen als grob falsch. Aufgrund des Beratungsvertrages war die beklagte Bank verpflichtet, die Kläger über das streitgegenständliche Geschäft richtig und vollständig aufzuklären. Hierbei musste die Bank widerspruchsfrei alle Gesichtspunkte darlegen, die für die Anlageentscheidung der Kläger von Bedeutung sein konnten.

 

Aufgrund irreführender und nicht zutreffender Darstellungen in ihren Produktinformationen, ist die beklagte Bank diesem Anspruch nach Ansicht des entscheidenden Gerichts nicht nachgekommen.

 

Das Gericht sah auch die Kausalität der Falschberatung für die Anlageentscheidung der Kläger gegeben, da auch das Gericht davon ausging, dass die Kläger das streitgegenständliche Geschäft bei einer zutreffenden Aufklärung nicht abgeschlossen hätten. Die beklagte Bank wurde verurteilt die Kläger so zu stellen, wie wenn sie das streitgegenständliche Geschäft nie abgeschlossen hätten.

 

Besonders wichtig für ebenfalls betroffene Kunden ist jedoch, dass das Gericht im Rahmen dieser Entscheidung erneut bestätigte, dass es sich bei den Swap Geschäften um Wettgeschäfte zwischen der Bank und dem Kunden handelt. Ein Hinweis auf diesen Charakter der Swap Geschäfte erfolgt seitens der Bank jedoch in der Regel nicht.

 

Die Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät daher allen Kunden, die beim Abschluss eines Swap Geschäftes von ihrer Bank darüber getäuscht wurden, dass diese als Gegnerin der Zinswette eigene, zu den Kundenzielen gegenläufige, Ziele verfolgt, das Swap Geschäft von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei auf etwaige Beratungsfehler überprüfen zu lassen.