Anlageberater dürfen „keinen blauen Dunst“ verkaufen: OLG Dresden verurteilt am 2.05.2013 rechtskräftig ohne Mitverschulden Anlageberater wg. Empfehlung zu Integro Capital Partners Ltd.

Aktien Fonds Anlegerschutz
14.06.2013444 Mal gelesen
Diese Entscheidung setzt den vorläufigen Schlusspunkt unter eine erfolgreiche Urteilsserie der Kanzlei Reime für geschädigte Integro-Anleger.

Zugrunde liegt ein betrügerisches Kapitalanlagemodell des Ehrenberg und seiner Integro Capital Partners Ltd., welcher mittlerweile eine langjährige Haftstrafe absitzt wegen 360 Betrugsfällen mit einem Schaden von € 7.166.846,22, was jedoch nur rund nur die Hälfte des Gesamtschadens darstellt.

Die Kanzlei Reime hatte hier in der Vergangenheit mehrfach auf erstrittene Urteile hingewiesen.

Zu nennen wären:

                               Landgericht Cottbus, Az. 2 O 188/10,     vom 16.01.2012

                               Landgericht Dresden, Az. 9 O 1420/11, vom 12.01.2012

                               Landgericht Leipzig, Az. 4 O 3685/10,     vom 17.10.2011

                               Landgericht Bautzen, Az. 2 O 605/10,     vom 02.09.2011

                               Landgericht Dresden; Az. 9 O 2677/10, vom 26.08.2011

                               Landgericht Görlitz, Az. 1 O 657/10,        vom 10.06.2011

                               Landgericht Bautzen, Az. 2 O 308/10,     vom 28.12.2010

                               Landgericht Dresden, Az. 9 O 1375/10, vom 25.11.2010

 

Bereits in I. Instanz wurde der bekannte Hauptvertriebschef B. Franke aus O.-O. zu Schadensersatz in Höhe von € 48.479,30 verurteilt, weil er  die betrieblichen Abfindungen der unerfahrenen Eheleute falsch investierte. Allerdings berechnete des Landgericht Bautzen einen Mitverschuldensanteil von 25% des Schadens.

Zu Unrecht, weil jetzt das OLG Dresden weitere € 22.205,74 ausurteilte:

 "Allein wegen der versprochenen Zinsen von 12- 13% % pro Jahr ließ sich keine Mitschulden begründen, es fehlten besondere Umstände hierfür" so Rechtsanwalt Jens Reime, der das Urteil erstritten hatte.  

Zudem schöpfte das OLG Dresden den unstreitigen vorwerfbaren Sachverhalt noch weiter aus.

Dabei kam es auch darauf an, dass die Bestandsprovisionen höher waren als 15% der einzahlbaren Gelder und dass die beiden Integro - Investments nach Auskunft der BaFin unbedingt rückzahlbare Gelder und damit mangels Zulassung verbotene Bankgeschäfte nach §1 KWG waren.

Auf beide Fakten, die hohen Bestandsprovisionen und die Erlaubnispflichtigkeit der Investments musste der Berater vor Vertragsschluss hinweisen.  Da er dies nicht tat, haftet er für die volle Summe.

Quintessenz:

Der wegen Betruges verurteilte Ehrenberg hat es geschafft, mit heißer Luft und bunten Bildern die verantwortlichen Anlageberater zu überzeugen, wonach diese wiederum das Vertrauen ihrer Kunden ausnutzten und haltlose Versprechungen samt Empfehlungen abgaben.  Dabei hatte es Ehrenberg geschafft ein illegales Schneeballsystem zu etablieren, weil den Anlageberatern die nötige Bildung fehlte, dies zu erkennen.    

Diese Konstellation lässt sich auch bei anderen Kapitalanlagen beobachten.  Deswegen sind diese Urteile auch auf gegenwärtige und zukünftige Kapitalanlagen anwendbar wenn es um die Frage geht, wie weit Anlageberater die empfohlenen Investments auf Plausibilität und Legalität hin prüfen müssen und wann sie ihren Kunden mitteilen müssen, dass ihnen nur unzureichende Informationen zur Verfügung stehen. Damit sind überprüfbare und plausible Fakten gemeint die belegen können, wie die versprochenen Erträge auch in der Zukunft erwirtschaftet werden sollen.

Auch die hiesigen Kläger bekamen durch ihr Investment zunächst Zinsen aufs Konto gebucht. Sie konnten aber nicht erkennen, dass diese nicht aus den versprochenen Erträgen sondern von anderen Anlegern herrührten.