SolarWorld AG: Anleihen-Anleger können sich rechtlichen Beistand holen

SolarWorld AG: Anleihen-Anleger können sich rechtlichen Beistand holen
31.05.2013353 Mal gelesen
Anleger, die in die SolarWorld AG Anleihen investierten, können sich vor der zweiten Gläubigerversammlung (und der weiteren Sanierung) der Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen anschließen.

Das (bisherige) Wetter des Jahres 2013 ähnelt der wirtschaftlichen Situation des Solarzellenherstellers SolarWorld AG: Es herrscht alles andere als eitel Sonnenschein. Das Bonner  Unternehmen muss mit u.a. mit Verlusten kämpfen. Die alles andere als erfreuliche Situation der SolarWorld AG hat auch Konsequenzen für Anleger, die in die Anleihen A1CR73 und A1H3W6 investierten. Ihnen wurden bereits "gravierende Einschnitte" angekündigt. Ein Teil des Sanierungsplans waren zwei Gläubigerversammlungen, auf welchen die Anleihen-Anleger über die Einsetzung von gemeinsamen Vertretern abstimmen sollten.

 

Doch bezüglich dieses Teil des Sanierungsplans konnten keine Ergebnisse erzielt werden: Keine der beiden Gläubigerversammlungen für die Anleihen A1CR73 und A1H3W6 war beschlussfähig. Auf den Veranstaltungen am 22.05.2013  und 23.05.2013 waren nur  4,62% bzw. 7,5% des jeweiligen Gesamtvolumens der Anleihen repräsentiert. Es hätte jedoch eine Beteiligungsquote von 50% des Kapitals der jeweiligen Anleihe bedurft, um wirksame Beschlüsse fassen zu können. Daher muss die Entscheidung vertagt werden, ob ein und welcher gemeinsamen Vertreter die Anleger, die in Anleihen investierten, während der Sanierung der SolarWorld AG vertritt. Ein konkreter Termin für die nachfolgenden Versammlungen steht noch nicht fest. Die SolarWorld AG teilt jedoch mit, dass der Folgetermin für die beiden Gläubigerversammlungen Anfang Juli 2013 stattfinden solle.

 

Bei zweiter Gläubigerversammlung kommt es "nur" auf die anwesenden Anleiheninvestoren an

 

Die Konsequenz ist, dass die SolarWorld AG nun eine weitere Gläubigerversammlung einberufen wird. Bei den zweiten Gläubigerversammlungen der Anleihen A1CR73 und A1H3W6 gibt es einen wesentlichen Unterschied zu den ersten Versammlungen: Das Beteiligungsquorum von 50% muss bei den zweiten Versammlungen nicht mehr erreicht werden, um wirksame Beschlüsse fassen zu können. Da es auf das abstimmende Kapital ankommt, sind daher auch Minderheitsentscheidungen möglich. Das bedeutet, dass es auf die Abstimmung der dann anwesenden bzw. vertretenen Anleihen-Anleger ankommt. Dies sollten die Anleger der SolarWorld AG-Anleihen unbedingt in ihre Überlegungen einbeziehen und sich gegebenenfalls überlegen, ob sie nicht eine Anwalt oder einen anderen Vertreter für sie abstimmen lassen sollen. Anleger, die sich beteiligen, können das weitere Schicksal ihrer Anleihen mitbestimmen. Immerhin geht es darum, einen Teil des  Kurses der Anleihen während der Restrukturierung zu bestimmen.

 

Die erneuten Gläubigerversammlungen sind nur eine Facette des Falls Anleihen SolarWorld AG. Anleger der SolarWorld AG-Anleihen, die jetzt rechtlichen Beistand wünschen, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertreten bereits hunderte Anleger anderer Unternehmensanleihen, die z. B. über eine Interessengemeinschaft zusammengeschlossen haben.

 

Weitere Informationen:

Internetseite der SolarWorld Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de

www.solarworld-interessengemeinschaft.de