Es gibt sehr viele geschlossene Fonds, d.h. atypisch stille Beteiligungen oder Kommanditbeteiligungen u.sw., die gemäß Vertrag vorsehen, dass z.B. eine Einmalzahlung geleistet werden soll und auch fortlaufend z.B. monatliche weitere Zahlungen zu leisten sind. Solche Modelle gibt es sehr zahlreich.
Mögliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen können in Bezug zur Einmalzahlung und zu den fortlaufenden Zahlungen unterschiedlich sein und unterschiedliche Folgen haben. Sehr verkürzt ausgedrückt kann es so sein, dass der Anleger möglicherweise die Einmalzahlung durch Pflichtverletzungen evtl. nicht oder nicht mehr angreifen kann aber die zukünftigen noch zu zahlenden Beitragszahlungen schon mit der Folge, dass er zumindest keine weiteren Beiträge mehr zahlen muss.
Dies hängt von mehreren Umständen ab. Beispielhaft kann eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung für die Zukunft bewirken, dass der Gesellschafter nach einem wirksamen Widerspruch nicht weiter in die Gesellschaft einbezahlen muss.
Dies ist für viele Anleger wichtig, wenn einerseits die Anlage schlecht läuft oder das Kapital sich ständig reduziert bzw. sozusagen vernichtet wird und Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen im Raume stehen. Ein Minimalziel bei einem solchen Modell kann sein, dass der Anleger nicht noch für x Jahre z.B. monatlich weitere Beiträge einbezahlt und er gleichzeitig damit rechnen muss, dass er nur noch einen Teil oder auch garnichts mehr zurückerhalten wird, d.h. die Einzahlungen auch aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt keinen Sinn machen.
Das heißt weiter, dass selbst wenn der Anleger das Kapital, das er schon einbezahlt hat möglicherweise innerlich z.B. aufgrund gewisser Mitteilungen abgeschrieben hat bzw. nicht mehr damit rechnet, dass er etwas zurückerhält, das eine Sache oder Sichtweise ist. Gewisse Anleger lassen ihre Anlagen auch nicht oder nicht rechtzeitig von einem in diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt prüfen. Dies ist ein weiterer Umstand, der spätestens bei Verjährungseintritt ausschließt, dass überhaupt noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Dass trotz eigener Bedenken zur Wirtschaftlichkeit der Anlage und vollständigen und ordnungsgemäßen Aufklärung und Beratung zur Anlage auch noch weiterhin regelmäßig Beiträge einbezahlt werden ist ein weiterer Umstand, der so keinesfalls hingenommen werden sollte.
Vor diesem Hintergrund kann nur jedem Anleger, jedem Gesellschafter etc. nur nahegelegt werden, prüfen zu lassen, ob es nicht nur Möglichkeiten gibt, verlorenes Geld über einen Schadensersatzanspruch wieder zurück zu holen, sondern auch keine regelmäßige Beiträge weiter einzuzahlen.
Unabhängig von einem Anspruch auf Schadensersatz stellt sich die Frage eines möglichen Ausstiegs für die Zukunft bei jeder Beteiligung und die tatsächlichen Umstände (Beratung etc.) und die rechtlichen Umsände (Verträge etc.) sind für eine Beurteilung maßgebend. Dem Anleger kann in diesem Sinne nur geraten werden seine Beteiligung als Gesellschafter, als Kommandist etc. möglichst bald prüfen zu lassen.