SolarWorld AG: Anleger sollten Augenmerk auf die kommende Gläubigerversammlung legen

SolarWorld AG: Anleger sollten Augenmerk auf die kommende Gläubigerversammlung legen
27.05.2013315 Mal gelesen
Anleihen-Anleger können sich vor zweite Gläubigerversammlung einer Interessengemeinschaft anschließen. Auf den für Anfang Juli geplanten Veranstaltungen geht es erneut um die gemeinsamen Vertreter – es gibt jedoch Veränderungen gegenüber den Versammlungen nach Pfingsten.

Eine entscheidende Beschlussfassung gab es bei den zwei Gläubigerversammlungen für die beiden SolarWorld AG-Anleihen nicht. Die Anleihenanleger hätten abstimmen sollen, ob und welcher gemeinsame Vertreter die Anleger der Anleihen 6,375% SolarWorld AG 11/16  und 6,125% SolarWorld AG 10/17 bei der Umsetzung der Restrukturierung vertreten soll. Jedoch waren beide Gläubigerversammlungen mangels Beteiligung nicht beschlussfähig.

 

Die mangelnde Beschlussfähigkeit ist auf nicht ausreichende Repräsentation von Kapital zurückzuführen. Es waren 4,62% bzw. 7,5% des jeweiligen Gesamtvolumens der Anleihen repräsentiert - es wäre aber eine Beteiligungsquote von 50% erforderlich gewesen, um wirksam Beschlüsse fassen zu können. Die Entscheidung, ob und welcher der jeweils zwei Kandidaten zum gemeinsamen Vertreter der jeweiligen Anleihengläubiger gekürt wird, musste daher vertagt werden.

 

Die Konsequenz ist, dass die SolarWorld AG nun eine weitere Gläubigerversammlung einberufen wird. Es gibt bei den zweiten Versammlungen der Anleihen 6,375% SolarWorld AG 11/16 und 6,125% SolarWorld AG einen wesentlichen Unterschied zu den ersten Versammlungen: Das Beteiligungsquorum von 50% muss bei den zweiten Versammlungen nicht mehr erreicht werden, um wirksame Beschlüsse fassen zu können. Daher kann dann auch eine Minderheit wirksame Beschlüsse fassen.

 

Bei zweiter Gläubigerversammlung gelten andere Beteiligungs-Quoren

 

Das bedeutet, dass es auf die Abstimmung der dann anwesenden bzw. vertretenen Anleiheninhaber ankommt. Dies sollten die Anleger der SolarWorld AG-Anleihen unbedingt in ihre Überlegungen einbeziehen und sich gegebenenfalls überlegen, ob sie nicht eine Anwalt oder einen anderen Vertreter für sie abstimmen lassen sollen. Anleger, die sich beteiligen, können das weitere Schicksal ihrer Anleihen mitbestimmen. Ein konkreter Termin für die zweite Versammlung steht noch nicht fest, der Solarzellenhersteller teilt jedoch mit, dass der Folgetermin für die beiden Gläubigerversammlungen Anfang Juli stattfinden solle.

 

Anleger der SolarWorld AG-Anleihen, die jetzt rechtlichen Beistand wünschen und sich z.B. auf der zweiten Gläubigerversammlung vertreten lassen möchten, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertreten bereits hunderte Anleger anderer Unternehmensanleihen, die z. B. über eine Interessengemeinschaft zusammengeschlossen haben.

 

Weitere Informationen:

Internetseite der SolarWorld Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

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www.dr-stoll-kollegen.de

www.solarworld-interessengemeinschaft.de