SolarWorld Anleihen: Gläubigerversammlung muss in „Verlängerung“ gehen

SolarWorld Anleihen: Gläubigerversammlung muss in „Verlängerung“ gehen
24.05.2013308 Mal gelesen
Mangelnde Beteiligung bei den Gläubigerversammlungen der beiden SolarWorld Anleihen machen eine zweite Versammlung notwendig. Anleger können sich Interessengemeinschaft anschließen.

Unter dem Schlussstrich war das Ergebnis der beiden Gläubigerversammlungen der SolarWorld Anleihen dasselbe: Mangelnde Beteiligung verhinderte eine Beschlussfassung. Der Bonner Solarzellenhersteller und Anleihenherausgeber SolarWorld AG hatte für die beiden Anleihen 6,375% SolarWorld AG 11/16  und 6,125% SolarWorld AG 10/17 zwei Gläubigerversammlungen am 22./23.05.2013 einberufen lassen, um jeweils über einen gemeinsamer Vertreter für die Anleihenanleger abstimmen zu lassen.

 

Jeweils weniger als 10% des Kapitals waren anwesend             

 

Auf beiden Gläubigerversammlungen mangelte es jedoch an vertretenem Kapital. Es waren 4,62% bzw. 7,5% des Gesamtvolumens der Anleihen repräsentiert - es wäre aber eine Beteiligungsquote von 50% erforderlich gewesen, um wirksam Beschlüsse fassen zu können. Die Entscheidung, ob und welcher der jeweils zwei Kandidaten zum gemeinsamen Vertreter der jeweiligen Anleihengläubiger gekürt wird, musste daher vertagt werden.

 

Die Konsequenz ist, dass die SolarWorld AG nun eine weitere Gläubigerversammlung einberufen wird. Es gibt bei den zweiten Versammlungen der Anleihen 6,375% SolarWorld AG 11/16 und 6,125% SolarWorld AG einen wesentlichen Unterschied zu den ersten Versammlungen: Das Beteiligungsquorum von 50% muss bei den zweiten Versammlungen nicht mehr erreicht werden, um wirksame Beschlüsse fassen zu können. Daher kann dann auch eine Minderheit wirksame Beschlüsse fassen.

 

Geänderte Abstimmungsmodalitäten bei zweiter Gläubigerversammlung

 

Das bedeutet, dass es auf die Abstimmung der dann anwesenden bzw. vertretenen Anleiheninhaber ankommt. Dies sollten die Anleger der SolarWorld AG-Anleihen unbedingt in ihre Überlegungen einbeziehen und sich gegebenenfalls überlegen, ob sie nicht eine Anwalt oder einen anderen Vertreter für sie abstimmen lassen sollen. Anleger, die sich beteiligen, können das weitere Schicksal ihrer Anleihen mitbestimmen. Ein konkreter Termin für die zweite Versammlung steht noch nicht fest, der Solarzellenhersteller teilt jedoch mit, dass der Folgetermin für die Gläubigerversammlung Anfang Juli stattfinden solle.

 

Anleger der SolarWorld AG-Anleihen, die jetzt rechtlichen Beistand wünschen und sich z.B. auf der zweiten Gläubigerversammlung vertreten lassen möchten, können sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertreten bereits hunderte Anleger anderer Unternehmensanleihen, die z. B. über eine Interessengemeinschaft zusammengeschlossen haben.

 

Weitere Informationen:

Internetseite der SolarWorld-Interessengemeinschaft

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

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