Resch Rechtsanwälte: S&K Gruppe - Fondsgesellschaften im Strudel der Insolvenz?

Resch Rechtsanwälte: S&K Gruppe - Fondsgesellschaften  im  Strudel der Insolvenz?
27.03.2013397 Mal gelesen
Die Initiatoren der S&K Unternehmensgruppe, Stephan Schäfer und Jonas Köller, stehen im Verdacht ein riesiges Schneeballsystem betrieben zu haben...

Zur S&K Unternehmensgruppe gehören unter anderen die Fondsgesellschaften Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG und Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG des inzwischen insolventen Emissionshauses United Investors.

Bei diesen angebotenen Fondsbeteiligungen lässt sich bereits aus den Prospektangaben erkennen, dass die Zinszahlungen mit der die Anleger gelockt wurden, nicht erwirtschaftet sondern nur durch die Einlagen neu geworbener Anleger dargestellt werden konnten.

Das Fondskonzept sieht vor, dass sich Anleger als Treuhandkommanditisten mit einer Gesamtsumme von € 30.000.000,00 zzgl. 5% Agio an den Fondsgesellschaften beteiligen. € 30.000.000,00 sollen dann von der Fondsgesellschaft einer Investitionsgesellschaft als Darlehen zu einem Zins von 13,25% zur Verfügung gestellt werden. Diese Aussage in den Verkaufsprospekten ist allerdings nicht schlüssig, da an anderer Stelle darauf hingewiesen wird, dass 19,97% dieses Kapitals für Provisionen und Vergütungen verwendet werden und damit nur noch 84,50% als Darlehen zur Verfügung gestellt werden können. Die mit dem Darlehen zu erwirtschaftende Rendite der Objektgesellschaft müsste damit schon bei rund 16% pro Jahr liegen, was angesichts von geplanten Investitionen in Immobilien als sehr zweifelhaft beurteilt werden muss. Bilanzen und Geschäftsberichte die diese Zweifel ausräumen könnten, haben die Gesellschaften nicht veröffentlicht.

Die Zinseinnahmen der Fondsgesellschaft reichen dann aber nicht mehr aus, die den Anlegern zu zahlende Verzinsung von 12% zu erwirtschaften. Wenn die Zinsen daher doch gezahlt werden, handelt es sich um eine teilweise Rückzahlung der Kommanditeinlage. Den Anlegern droht im ungünstigsten Fall die Verpflichtung nach § 172 HGB, die ausgezahlten Beträge zurückzahlen zu müssen.

Anleger sollten prüfen lassen, ob das Produkt für sie geeignet ist und ob sie bei der Vermittlung der Beteiligung richtig und vollständig beraten worden sind. Schadenersatzansprüche können gegen die Initiatoren und Vermittler bestehen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen einem Anlegerder bei Zeichnung einer Kapitalanlage von einem Anlageberater unvollständig oder falsch über das Produkt und die damit verbundenen  Risiken aufgeklärt oder getäuscht worden ist, gegenüber dem Anlageberater ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ihm entstandenen Verlusts zu.

Ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, III ZR 122/05) beispielsweise dann in Betracht, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Anlage als "sicher" bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativ, bzw. mit dem Risiko eines Totalverlusts behaftet ist.

Die im Verkaufsprospekt enthaltenen Risikohinweise einer solchen Kapitalanlage, bedeuten nicht, dass ein Anlageberater Risiken herunter spielen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen darf, das die Risikohinweise im Prospekt neutralisiert (BGH, III ZR 159/07).

Zudem muss ein Anlageberater das von ihm empfohlene Produkt auf seine Plausibilität prüfen und gegebenenfalls von einer Beteiligung abraten. Dem Anleger ist auch zu erläutern dass das empfohlene Produkt in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt wieder verkäuflich ist, dass also grundsätzlich eine Fungibilität (Handelbarkeit) fehlt (BGH, III ZR 44/06).

Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Anleger von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht darauf hingewiesen oder darüber im Unklaren gelassen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, II ZR 310/03).

Die Kanzlei Resch Rechtsanwälte empfiehlt daher allen Anlegern, die eine Beteiligung an SHB Fonds gezeichnet haben, mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen. Resch Rechtsanwälte bieten eine kostenfreie erste Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten für die Anleger an.