Nachschusspflicht von Gesellschaftern geschlossener Immbobilienfonds - Aktuelles BGH-Urteil

Aktien Fonds Anlegerschutz
05.12.2007832 Mal gelesen

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat erneut eine Entscheidung zur Nachschusspflicht der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds erlassen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall waren die Anleger 1997 einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beigeteten, deren Unternehmensgegenstand die Renovierung eines Wohn- und Geschäftshauses in Berlin war. Neben 4,415 Mio. DM Eigenkapital wurden die Gesamtkosten des Bauvorhabens in Höhe von 12,9 Mio. DM durch Aunahme von Darlehen durch den Fonds für die Gesellschafter finanziert. Der - insoweit in Berlin einer Vielzahl derartiger Immobilien-GbR zugrundeliegende - Gesellschaftervertrag sah weiter vor, dass die Gesellschafter neben einer einmal zu zahlenden Einlage anteilige Einzahlungen zu leisten hatten, wenn der von der GbR erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreichen sollte.

Zunächst hatten die Gesellschafter nachgeschossen, dann aber die Zahlung Mitte 2004 verweigert, mit der Begründung, die Nachschusspflicht sei nicht wirksam begründet worden. Vor dem Kammergericht Berlin hatten die Gesellschafter Recht bekommen. Das Gericht vertrat die Auffassung, der Gesellschaftsvertrag enthalte für eine derartige Verpflichtung keine ausreichende Grundlage.

Dieses anlegerfreundliche Urteil hat jetzt der BGH gekippt. Der II. Senat des BGH hat sich zwar der Auffassung angeschlossen, dass der Gesellschaftsvertrag alleine keine Zahlungspflicht begründe, jedoch die Zahlungspflicht der Gesellschafter sich in Zusammenhang mit der Beitrittserklärung zu der GbR ergebe, da die erforderliche ausreichende Klarheit darüber hergesetllt sei, dass und in welcher maximalen Höhe die Anleger mit Nachschusspflichten zu rechnen hätten.

Generell kann hieraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die zahlreichen GbR-Gesellschafter notleidender Immobilienfonds nun Nachschusspflichten auf sich zukommen sehen. Denn der BGH entscheidet stets nur einen konkreten Einzelfall.

Maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen gesellschaftvertraglichen Ausgestaltungen, insbesondere ob der beitretende Gesellschafter, beispielsweise auch im Zusammenhang mit der Beitrittserklärung, ausreichende Klarheit über eventuelle Nachschusspflichten erlangen konnte.

 

In der Kanzlei LEDERER & PARTNER ist Rechtsanwältin Renate Winter auf Anlegerschutz- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Aus zahlreichen Verfahren in ihren Fachgebieten (u.a. Sammelklage gegen die Deutsche Telekom von zahllosen Telekom - Aktionären und Klagen gegen die Republik Argentinien wegen der "Argentinien - Anleihen") verfügt RAin Winter über die langjährige praktische und rechtliche Erfahrung, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

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