Resch Rechtsanwälte: POC Fonds - Kanadische Muttergesellschaft will deutsche Anlegergelder!

Resch Rechtsanwälte: POC Fonds - Kanadische Muttergesellschaft will deutsche Anlegergelder!
13.03.2013424 Mal gelesen
POC Eins GmbH & Co. KG; POC Zwei GmbH & Co. KG; POC Growth GmbH & Co. KG; POC Growth 2. GmbH & Co. KG; POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG; POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG sowie POC Growth 4. GmbH & Co. KG.

Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um Fondsgesellschaften, an denen sich Anleger als mittelbare Kommanditisten beteiligen können. Nach den Angaben im Verkaufsprospekt der POC Growth 4. GmbH & Co. KG ist Muttergesellschaft der Komplementärgesellschaften der Fonds die kanadische Conserve Oil Corporation.

Die Fondsgesellschaften geben die von den Kommanditisten gezahlten Gelder an kanadische Objektgesellschaften weiter. Nach dem Businessmodell der Fonds sollen die Anleger aus den laufenden Öl- und Gasverkäufern eine Ausschüttung von 12% erhalten. Dementsprechend wird die Beteiligung an der POC Growth 4. GmbH & Co. KG auf der Homepage der POC Energy Solutions GmbH als "Kurzläufer mit zweistelligem Renditepotential" beworben.

Zumindest bei der POC Eins GmbH & Co. KG scheint diese Prognose nicht aufzugehen. Nach dem Jahresabschluss 2010 hat die Fondsgesellschaft in dem Jahr rund € 5.000.000,00 an die Anleger ausgeschüttet, allerdings hat sie auch Verluste in Höhe von rund € 5.600.000,00 erwirtschaftet.

Da bei den Objektgesellschaften zudem die Aufnahme von weiterem Fremdkapital beabsichtigt ist, könnte eine Gewinnausschüttung an die Fondsgesellschaften erst nach dem notwendigen Kapitaldienst erfolgen.

Es ist zu befürchten, dass die Ausschüttungen nicht aus den Erträgen der Gesellschaft gespeist werden, sondern dass es sich um eine Kapitalrückzahlung handelt, sofern nicht die Mieten wie prospektiert steigern werden.

Den Anlegern droht im ungünstigsten Fall die Verpflichtung nach § 172 HGB, die ausgezahlten Beträge zurückzahlen zu müssen.

In zahlreichen uns bekannten Fällen ist von einer Falschberatung oder unterlassenen Aufklärung der Anleger auszugehen, denn bei keinem Beratungsgespräch im Vorfeld der Zeichnung der Beteiligung wurden die Anleger darauf hingewiesen, dass das Immobilienvermögen nicht den Gegenwert der Beteiligung darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen einem Anlegerder bei Zeichnung einer Kapitalanlage von einem Anlageberater unvollständig oder falsch über das Produkt und die damit verbundenen  Risiken aufgeklärt oder getäuscht worden ist, gegenüber dem Anlageberater ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ihm entstandenen Verlusts zu.

Ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, III ZR 122/05) beispielsweise dann in Betracht, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Anlage als "sicher" bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativ, bzw. mit dem Risiko eines Totalverlusts behaftet ist.

Die im Verkaufsprospekt enthaltenen Risikohinweise einer solchen Kapitalanlage, bedeuten nicht, dass ein Anlageberater Risiken herunter spielen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen darf, das die Risikohinweise im Prospekt neutralisiert (BGH, III ZR 159/07).

Zudem muss ein Anlageberater das von ihm empfohlene Produkt auf seine Plausibilität prüfen und gegebenenfalls von einer Beteiligung abraten. Dem Anleger ist auch zu erläutern dass das empfohlene Produkt in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt wieder verkäuflich ist, dass also grundsätzlich eine Fungibilität (Handelbarkeit) fehlt (BGH, III ZR 44/06).

Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Anleger von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht darauf hingewiesen oder darüber im Unklaren gelassen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, II ZR 310/03).

Die Kanzlei Resch Rechtsanwälte empfiehlt daher allen Anlegern, die eine Beteiligung an POC Fonds gezeichnet haben, mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen. Wir erstellen für Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung.